Im deutschsprachigen Raum hat es sich eingebürgert, den Ausdruck Gewerblicher Rechtsschutz als Sammelbezeichnung für verschiedene Rechtsnormen zu gebrauchen, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, bestimme Aspekte der  kommerziellen Nutzung unternehmerischer oder gewerblich verwertbarer Güter und Leistungen immaterieller Natur zu regeln. Üblicherweise rechnet man dazu

  • das Patentgesetz (PatG)
  • das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • das Markengesetz (MarkenG)
  • das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
  • das Sortenschutzgesetz (SortenSchG)
  • das Gesetz gegen der unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • bestimmte Teile des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

Kern dieser Gesetze, abzüglich des UWG und oft auch des Markengesetzes, aber zuzüglich der beim Gewerblichen Rechtsschutz üblicherweise ausgeblendeten Teile des Urheberrechtsgesetzes, sind bestimmte abstrakte Rechtspositionen, die vielfach als Geistiges Eigentum bezeichnet werden. Im englischsprachigen Raum heißen diese dann Intellectual Property.

Nun gibt es spätestens seit dem Beginn dieses Jahrhunderts, vorwiegend aus der Bewegung gegen eine Patentierung computer-implementierter Erfindungen aka Softwarepatente heraus, eine lauter werdende Kritik gegen die Verwendung dieses Fachbegriffes. So wird etwa Richard Stallman nicht müde, bei jeder sich bietenden Gelegenheit und auf jeden Fall bei jedem seiner öffentlichen Vortragsauftritte darauf hinzweisen, dass dieser Begriff seiner Ansicht nach eine verführerische Illusion darstellt:

Es ist in Mode gekommen, Copyrights, Patente und Handelsmarken als “geistiges Eigentum” zu bezeichnen. Diese Mode entstand nicht aus einem dummen Zufall – der Begriff verzerrt und verwirrt diese Themen systematisch, und seine Verwendung wird in erster Linie von jenen vorangetrieben, die aus dieser Verwirrung Nutzen ziehen. Jeder, der klar über diese Gesetze nachdenken will, tut gut darin, diesen Begriff abzulehnen.

Laut Professor Mark Lemley (Stanford Law School) ist die weitverbreitete Verwendung des Begriffes “geistiges Eigentum” eine Modeerscheinung, die der Gründung der “World Intellectual Property Organization” im Jahre 1967 folgt und erst in den letzten Jahren gängiger Sprachgebrauch wurde (WIPO ist formal eine UN-Organisation, aber in der Realität repräsentiert diese die Interessen von Copyright-, Patent- und Markeninhabern).

Ein Effekt des Begriffes ist die Erzeugung einer bestimmten Voreingenommenheit, die nicht schwer zu erkennen ist: Er legt nahe, über Copyrights, Patente und Marken zu denken in Analogie zu Besitzrechten materieller Objekte. (Diese Analogie steht im Widerspruch zum Rechtsverständnis von Copyright-, Patent- und Markenrecht, aber nur Spezialisten wissen das.) Diese Gesetze sind tatsächlich jenen über materiellen Besitz nur bedingt ähnlich, aber die Verwendung des Begriffes “geistiges Eigentum” führt die Legislative dazu, sie mehr in dieser Richtung zu verändern. Da diese Veränderung erwünscht und beabsichtigt ist durch Unternehmen, die im Copyright-, Patent- und Markenbereich Macht ausüben, haben diese Unternehmen sehr viel Arbeit investiert, diesen Begriff zu etablieren.

[...]

In dasselbe Horn stießen heute der Rechtsanwalt Arnd-Christian Kulow, der auch Lehrbeauftragter für Medienrecht an den Universitäten Tübingen, Bayreuth und Heidelberg ist, und sein Kollege Thomas Stadler, seines Zeichens Fachanwalt für IT- Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Kulow argumentiert:

“Falsa demonstratio non nocet” – “falsche Bezeichnungen schaden nicht”, sagen die Juristen. Doch was im Rechtsystem sinnvolle Vereinfachung ist, ist in der rechtspolitischen Debatte fatal. Begriffe sind aus meiner Sicht sogar extrem wichtig. Begriffe wecken beim Leser und Hörer unmittelbar passende Vorstellungen und Bilder. Diese steuern dann suggestiv die gesamte pro und contra Argumentation.

Dies ist derzeit leider zu sehen: Die aus gutem Grund im Urhebergesetz festgeschriebenen zwei Säulen des Urheberrechts: das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht werden regelmäßig unter der Suggestivkraft des Begriffs “geistiges Eigentum” begraben.

Leider greift sein Lösungsvorschlag etwas zu kurz, denn er verengt den Begriff auf den Bereich des Urheberrechtes und läßt beispielsweise das Patent- und Gebrauchsmusterrecht außen vor:

Entlassen wir doch bitte -unabhängig vom jeweiligen rechtspolitischen Lager- den Begriff in Ehren. Diskutieren wir bitte stattdessen zwei Reformthemen: Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht. Und nennen wir die Kinder somit bei ihren richtigen, gesetzlichen, Namen.

Der Charme des bisher eingeführten traditionellen Begriffes besteht aber gerade darin, dass er ein ganzes Bündel von Rechtspositionen umfaßt. Hoffentlich werden wir nach einer Umprägung von Begriffen eines Tages nicht dahin kommen, jedesmal umständlich alle Arten von gemeinten Persönlichkeits- beziehungsweise Verwertungsrechten einzeln aufzählen zu müssen.

Im Anschluß an Kulow weist Stadler dann zunächst richtigerweise darauf hin, dass

Eigentum an Sachen … etwas [ist], was die Menschheit seit Jahrtausenden kennt und anerkennt. Das Konstrukt des geistigen Eigentums stellt demgegenüber eine (juristische) Fiktion dar, die erst wenige Jahrhunderte alt ist und die von der Vorstellung getragen wird, dass man die Inhaberschaft an einem Geisteswerk in gleicher Weise wie eine Sache einer einzelnen Person ausschließlich und absolut zuordnen kann.

Formal wird dadurch aber die Notation von Geistigem Eigentum oder Intellectual Property noch nicht unrichtig, denn in der entwickelten Eigentumsordnung unserer Zeit ist unstrittig, das Rechtssubjekte durch den Erwerb von Inhaberschaft an Rechtspositionen – wie etwa aus dem Patent- und Urheberrecht – diesbezüglich in den Genuß des grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums kommen können. Insoweit partizipert der Inhaber von Ausschlußrechten aus dem Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes an der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Die Inhaberschaft von Ausschlußrechten im Patent- oder Urheberrecht darf aber selbstverständlich nicht mit dem Eigentum an Sachen verwechselt werden.

Ferner ist etwas unklar, was Stadler mit Inhaberschaft an einem Geisteswerk meint – besser wäre es, von der Autoren- oder Erfindereigenschaft zu sprechen, die aber nicht nur einer einzelnen Person, sondern auch einem abgegrenzten Personenkollektiv zugesprochen werden kann.

Und natürlich ist auch das Eigentum an Sachen eine kulturelle, wenn man so will, eine juristische Fiktion; geadelt gegenüber jüngeren Ausschlußrechten durch das wesentlich höhere Alter und eine daraus herrührende naturrechtliche Verwurzelung. Man könnte als advocatus diaboli dann freilich auch sagen, das Geistige Eigentum sei eine moderne, besonders fortschrittliche Weiterbildung des Rechts in der Neuzeit.

Besonders im Patenrecht ist die korrekte Unterscheidung von Inhaberschaft am Ausschlußrecht und Eigentum an Sachen ein praktisches Problem, denn die Ausgestaltung des Ausschließlichkeitsrechtes bemißt sich im Patent primär nach dem Wortlaut von dessen Patentansprüchen. Und Patentansprüche bestehen als Text aus einem Gattungsbegriff, beispielsweise “Fahrradschlauch”, gefolgt von einer abschließenden Liste von Merkmalen, die an einem realweltlichen, körperlichen Fahrradschlauch in der Regel kumulativ verwirklicht sein müssen, damit damit davon gesprochen werden kann, von der patentierten Erfindung werde Gebrauch gemacht. Laien reden dann oft davon, eine bestimme realweltliche Instanz eines körperlichen Fahrradschlauches sei deswegen “patentiert”, ohne sich darüber klar werden zu können, was der Inhalt dieser Aussage sein soll: Eben gerade nicht das Eigentum an der Sache, dem körperlichen Fahrradschlauch dieses Beispieles.

Im Wortgefecht einer hochemotional geführten Debatte über Patente im Bereich der Biotechnologie habe ich einmal erlebt, wie ein Diskutant im Hinblick auf hyptothetische Patente, deren Gattungsbegriff menschliche Zellen einschließt, fast hysterisch schlußfolgerte, der Einsatz einer patentierten Biotechnologie an einem Teil des menschlichen Körpers würde dazu führen, dass Patente innehabende pharmazeutische Großkonzerne Eigentum an Menschenkörpern erwerben könnten. So etwas ist natürlich Unsinn.

Die juristische Fachsprache stützt sich in Teilen auf ein Vokabular, das mit der üblichen Umgangssprache nichtleere Schnittmengen bildet. Nicht nur im Bereich das Geistigen Eigentums führt eine umgangssparchliche Interpretation juristischer Sprachkonstrukte bisweilen zu absurden Ergebnissen.

Ich persönlich würde dem Begriff des Geistigen Eigentums beziehungsweise seines englischsprachigen Gegenstückes Intellectual Property aber dennoch keine Träne nachweinen, wenn sich ein neuer Begriff einbürgern könnte, der in der Fachsprache als Äquivalent zu dienen in der Lage wäre, wenn er denn auf Grund einer überlegeneren Semantik – ohne übermäßig schwerfällig zu sein, siehe oben – auf allen Ebenen weniger zu Verwirrung Anlaß gäbe. Etwas derartiges habe ich aber bislang noch nirgendwo gesehen.

Es wäre naiv, zu übersehen, dass die heutige Kritik am eingeführten traditionellen Begriff des Geistigen Eigentums vorwiegend eine politische Funktion hat: Die vergangenen Jahrzehnte haben eine ungeheure technische Transformation der Modalitäten unserer Waren- und Dienstleistungswirtschaft mit sich gebracht, und zwar auf allen Ebenen. Besonders die Digitaltechnik mit dem buchstäblich alle Welt vernetzenden Internet hat hieran einen prägenden Anteil. In der Folge haben sich die Geschäftsmodelle von Unternehmen ab den 90er Jahren des XX. Jahrhunderts noch schneller und tiefgreifender diversifiziert als in den Jahrzehnten zuvor. Die Grundstrukturen des heute geltenden materiellen Urheber- und Patentrechtes entstammen aber der Zeit gegen Ende des XIX. Jahrhunderts, als distanzüberwindende Kommunikationsvorgänge ebenso wie das Kopieren von Informationen generell sehr teuer waren. Nur aus dem Kontext dieser Zeit mit ihrer Fixierung auf die Gutenberg’sche Druckmaschine als Mittel der Vervielfältigung von Werkstücken ist die von Stadler bemängelte Bindung des heutigen Urheberrechtes an eine im Grunde überholte begriffliche Unterscheidung von Original und Kopie erklärbar.

Die Secret Sauce von erfolgreichen modernen Unternehmen wie Google liegt vorrangig in den Einzelheiten ihres jeweiligen spezifischen und innovativen Geschäftsmodells. Der Umstand, dass Google im Zeitalter des Internet unter einem in den begrifflichen Grundkonzepten weit mehr als einhundert Jahre alten Urheberrechtsgesetz von Proponenten des Ancien Regime, also von Profiteuren tradierter Geschäftsmodelle, als eine Art von Störenfried wahrgenommen wird, ist an sich in etwa genauso überraschend, wie es der Umstand wäre, daß es nicht funktioniert, wenn Pferdedroschken sich in den Vehrkehrsfluß auf einer Autobahn einzupassen versuchen. Auch wenn es für die Verlierer bitter ist: Solange wir der Idee des technischen Fortschrittes anhängen, wird es im Schumpeter’schen Sinne zu einer kreativen Ablösung, sprich: schöpferischen Zerstörung von Unternehmen kommen müssen, die sich schon von ihrem Geschäftsmodell in einer aufkommenden technologisch grundlegend transformierten Umgebung nicht werden behaupten können. Es ist nun empirisch zu beaobachten, dass es Unternehmen zu geben scheint, die weder bereit oder in der Lage sind, sich den Rahmenbedingungen der Zeit gemäß innovativ zu transformieren, noch sich dem ihnen von Schumpeter zugedachten Schicksal zu ergeben, stattdessen vielmehr danach trachten, nicht nur die bestehende Gesetzeslage im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes aggressiv und in maximalistischer Weise zu Stützung ihres überkommenen Geschäftsmodells einzusetzen, sondern auch rechtspolitisch lautstark eine Expansion von Ausschlußrechten im Sinne von im XX. Jahrhundert wirkmächtigen Traditionen zu fordern. Dieser Befund bildet die Grundlage für lauter werdenende politische Forderungen, im Rahmen des Gewerblichen Rechtsschutzes erwerbbare Ausschlußrechte zurückzubilden oder ganz aufzugeben.

Wenn flexibilisierte Geschäftsmodelle für moderne Unternehmen essentiell werden, heißt dies aber doch nicht, dass Investitionen in Technologie oder urheberrechtsrelevante Inhalte bedeutungslos werden. Nur muß man sich darüber klar werden, dass jede vorstellbare Ausgestaltung des Gewerblichen Rechtsschutzes Auswirkungen auf die in einer Ökonomie möglichen und profitablen Geschäftsmodelle haben wird. Dies gilt selbstverständlich auch für eine hypothetische ersatzlose Abschaffung aller Gesetze in diesem Bereich: Ein erheblicher Teil unserer heute existierenden Wirtschaft müßte dann kollabieren, weil ihren jeweiligen Geschäftsmodellen der Boden entzogen werden würde.

Ein Beispiel hierfür ist die pharmazeutische Industrie, wie wir sie heute kennen: Die Cash Cows ihres Geschäftsmodelles sind neuartige patentierte Wirksubstanzen, die ihr für maximal etwa zwei Jahrzehnte üppige Revenue Streams verschaffen können. In einer idealistischen Theorie kann die Industrie diese Einnahmen vorwiegend dafür verwenden, durch Forschungsanstrengungen neue Wirksubstanzen zu finden und marktfähig zu machen, um den Zyklus von Forschung, Patentierung und Monetarisierung zu perpetuieren.

Es gibt Anzeichen dafür, das dies in der Wirklichkeit nicht oder jedenfalls nicht immer umfassend praktiziert wird. Pharmaunternehmen können der Versuchung unterliegen, den Patentschutz durch Erfindungen zu perpetuieren, die nur auf dem Papier existieren. Oder sie stecken Forschungsgelder vorwiegend oder ausschließlich in Medikamente, die an zahlungskräftige Kunden absetzbar sind, weniger oder überhaupt nicht in Mittel gegen Krankheiten, die üblicherweise in ärmeren Gegenden anzutreffen sind. Aber sind diese Effekte ein Problem des Patentrechtes? In den vergangenen Jahren ist beispielsweise die Bereitschaft der EU-Kommission deutlich geworden, mit den Mitteln des gegen Patentrechte in Stellung gebrachten Kartellrechtes auch mächtige Industrien wie diejenige im Pharma-Sektor zu disziplinieren. Ob das letztlich gelingen wird, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Immerhin ist mir nicht entgangen, dass die Neufassung der Transparenz-Richtlinie Patent Linkage unterbinden soll:

The Directive stipulates that the protection of intellectual property rights shall not be a valid ground to refuse, suspend or revoke decisions relating to the price of a medicinal product or its inclusion within the public health insurance system.

Das gegenwärtige Patentrecht bietet also der pharmazeutischen Industrie einen Rechtsrahmen für Geschäftsmodelle, um die Erforschung neuer Wirksubstanzen zu refinanzieren. Nähmen wir ihr diesen Rechtsrahmen mit dem Ausdruck moralischer Entrüstung weg, weil er mißbraucht worden sei, müssten wir die Frage beantworten, auf der Grundlage welchen alternativen Geschäftsmodells dann zukünftig Pharmaforschung zu refinanzieren sei. Ich persönlich hätte größte Zweifel, eventuelle Vorschläge einer direkten Subventionierung aus Steuermitteln etc. oder gar auf der Grundlage einer von Stadler zitierten sozialistischen Idee für zielführender zu halten. Und das Problem einer mancherorts gesehenen moralischen Verottung von Wirtschaftseliten wird sicherlich nicht durch eine Abschaffung des Gewerblichen Rechtsschutzes zu lösen sein.

Insgesamt und mit dem Blick auf das Große & Ganze gilt es also, weder auf der einen noch auf der anderen Seite politisch vom Pferd zu fallen:

  • Ein gegenüber den Transformationen von Technologien und Geschäftsmodellen blinder traditionsgebundener Maximalismus bei der materiell-rechtlichen Definition und bei der Durchsetzung herkömmlicher Rechtspositionen im Bereich des Geistigen Eigentums überspannt den Bogen, diskreditiert den gesamten Gewerblichen Rechtsschutz sowohl intellektuell als auch moralisch und macht ihn politisch überaus angreifbar.
  • Eine begrifflich unklare und unverstandene Rückführung von Mechanismen des Gewerblichen Rechtsschutzes oder gar eine populistische Forderung nach einer pauschalen Abschaffung der Rechte des Geistigen Eigentums wird zahlreiche Probleme, die damit vorgeblich bekämpft werden sollen, nicht lösen, aber zahlreiche neue generieren.

Ich habe noch keine Ansätze zu einer fundierten und systematisierten politischen Diskussion darüber gesehen, welche Geschäftsmodelle durch das Wirken des Gesetzgebers begünstigt oder verhindert werden sollen. Schon das offenbar in weiten Teilen noch ungelöste Problem der sachgerechten und systematisierten Unterscheidung von NPEs (non-practicing entities) von Patent-”Trollen” zeigt überdeutlich, dass hier noch einiges an Arbeit zu leisten wäre.

Wohin die Reise gehen muss – und auch wird – erkennt man beispielsweise bei einem “Call for Papers” der European Policy for Intellectual Property (EPIP) unter dem Titel “IP In Motion – Opening Up IP?”, bei dem unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen sollen:

  • Open innovation, new business models and the role of IPRs
  • Patent pools, patent clearinghouses and open source models
  • Crowd sourcing and IPRs
  • Platform technologies and IPRs
  • Commons and IPRs
  • Standard setting and IP
  • Markets for IPRs
  • IPRs, entrepreneurship and growth
  • Green innovation and IPRs
  • Governance and IPRs
  • Trade secrecy and know how
  • Mobility of inventors
  • Networks of inventors
  • Disambiguating inventors’ names and addresses (methodological papers)
  • IPRs in science
  • Economic/financial valuation of IPRs (methodological and practical challenges)
  • University patenting

Diese Konferenz wird auch vom Europäischen Patentamt (EPA) finanziell unterstützt (Sponsor).

Demgegenüber erscheint mir fraglich, ob sich die EU auf einen fruchtbaren Weg begibt, wenn sie im Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Zukunft das Nachdenken im Wesentlichen von Behördenvertretern und Repräsentanten etablierter Industrien und Internetprovidern über Geschäftsmodelle ermöglichen und gleichzeitig auf solche Konstruktionen beschränken möchte, die vom gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung abgedeckt sind (Dokument 6376/12 vom 23. Februar 2012 – Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on entrusting the Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) with certain tasks related to the protection of intellectual property rights, including the assembling of public and private sector representatives as a European Observatory on Counterfeiting and Piracy – Outcome of the European Parliament’s first reading (Strasbourg, 13 to 16 February 2012); siehe Recital 7, Recital 19 sowie Artikel 2 (2) g)

 
Über den Autor

Axel H. Horns

Patentanwalt, European Patent & Trade Mark Attorney

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