Auf verschiedenen Feldern beruflicher Praxis ist dafür zu sorgen, dass Kommunikation vertraulich bleibt. Die trifft beispielsweise für Ärzte zu, aber auch für Anwälte, darunter auch Patentanwälte. Einer der zahlreichen Aspekte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, ist die Technik, um die Vertraulichkeit beruflicher Kommunikation sicherzustellen.

Was die Nutzung des Internet in allen seinen Facetten anbetrifft, richtet sich der Blick auf die Verschlüsselung oder Kryptographie. Verschlüsselung nennt man den Vorgang, bei dem ein klar lesbarer Text (Klartext) (oder auch Informationen anderer Art wie Ton- oder Bildaufzeichnungen) mit Hilfe eines Verschlüsselungsverfahrens (Kryptosystem) in eine „unleserliche“, das heißt nicht einfach interpretierbare Zeichenfolge (Geheimtext) umgewandelt wird. Als entscheidend wichtige Parameter der Verschlüsselung werden hierbei ein oder auch mehrere Datenelemente, sogenannte kryptographische Schlüssel, verwendet (Wikipedia).

So gut wie alle Nutzer von internetbasierten Diensten (zum Beispiel Internet-Banking) verwenden Verschlüsselungsverfahren, und sei es in Form von Websites, die über das “https://”-Protokoll automatisch stets gesichert übertragen werden. Bei diesen populären Formen der Kryptographie muß der Nutzer allerdings in Kauf nehmen, dass er nicht die volle Kontrolle über das Ver- beziehungsweise Entschlüsseln behält und denjenigen Firmen oder sonstigen Institutionen, die die Infrastruktur hierfür bereitstellen, vertrauen muss. Alternativ ist es heute aber auch technisch problemlos möglich, die kryptographische Absicherung von Kommunikation in die eigenen Hände zu nehmen. Man nennt das dann “Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“. Die Kehrseite davon wird häufig darin gesehen, dass sich der Nutzer um alles selber kümmern muss, angefangen von der Generierung und Verwaltung der kryptographischen Schlüssel bis hin zu dem Akt des Ver- und Entschlüsselns.

Auch wenn Kryptographie-Programme mit ansprechender graphischer Bedienoberfläche für ein breites Spektrum von Plattformen zur Verfügung stehen, so scheuen erfahrungsgemäß viele Nutzer den intellektuellen Aufwand, die (an sich nicht übermäßig komplexe) Begriffswelt der Kryptographie zu erlernen und sodann die zur Ver- beziehungsweise Entschlüsselung erforderliche Datenmanipulation jedesmal selber am eigenen Rechner zu veranlassen.

Derzeit berichten Medien darüber, Geheimdienste hätten alle üblichen Verschlüsselungsverfahren “geknackt”.

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EPA-Präsident Battistelli und Bundesjustizministerin Leutheusse-Schnarrenberger, (C) EPO 2013

Nach mehreren vergeblichen Anläufen zur Schaffung eines EU-weiten Patentsystems wurde 1973 als Kompromiss das Europäische Patentübereinkommen unterzeichnet, welches unabhängig von der seinerzeit noch EWG genannten Europäischen Union System zur zentralisierten Patenterteilung mit nachgeordnetem Einspruchsverfahren durch das Europäische Patentamt schuf. Wie wir alle wissen, zerfällt ein gemäß dem EPÜ erteiltes Patent dann aber in ein Bündel von nationalen Patenten, die gemäß den Vorgaben der verschiedenen nationalen Jurisdiktionen aufrechterhalten, durchgesetzt und vernichtet werden können. In Deutschland zum Beispiel sind für die Durchsetzung die Patentstreitkammern der Zivilgerichte zuständig und für die Vernichtung das Bundespatentgericht in München.

Das am 19. Februar 2013 von 25 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnete und ebenfalls von der EU  unabhängige Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) soll nun auch die Nacherteilungsphase zentralisieren, indem die nationalen Jurisdiktionen durch eine einheitliche europäische Patentgerichtsbarkeit ersetzt werden. Das neue Einheitliche Patentgericht ist hierbei sowohl zuständig für das gemäß den EU-Verordnungen 1257/2012 und 1260/2012 gleichzeitig zu schaffende Einheitspatent als auch, jedenfalls langfristig, für die bisherigen Bündelpatente.

Die Presseorgane der Europäischen Union und des Europäischen Patentamts werden nicht müde, die Vorteile des neuen Systems zu verdeutlichen, insbesondere dessen angeblichen geringeren Kosten gegenüber dem jetzigen Bündelpatent. Teilweise war von absurden 70% Kostenreduktion für Patentinhaber die Rede, die nur durch Vergleich mit Extremszenarien und den unbedingten Willen zu erklären sind, die EU in Krisenzeiten als politikfähig erscheinen zu lassen.

Anlässlich einer Feier zum 40-jähigen Jubiläum der Unterzeichnung der Europäischen Patentübereinkommens am 18. Juni 2013 in München artikulierten der Präsident des EPA, Benoît Battistelli, und die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Ihre – bekannten – Erwartungen an das Einheitspatent. Der  Pressemitteilung des EPA (englische Fassung hier) sind insbesondere die folgenden Aussagen zu entnehmen:

  1. Das einheitliche Patent und Patentgericht wird den Zugang zum Patentschutz für Unternehmen, insbesondere für SMEs und Forschungseinrichtungen, erschwinglicher und attraktiver machen.
  2. Künftig wird man Patentschutz einheitlich für fast den gesamten EU-Raum erhalten und gerichtlich durchsetzen können. Wir werden die beschlossenen Reformen jetzt zügig umsetzen, damit das neue System 2015 starten kann.
  3. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der globalen Wettbewerbsfähigkeit Europas.

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Bekanntlich hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) im Jahre 2013 mit der rein technischen Fertigstellung der Einrichtungen zur elektronischen Akteneinsicht einen wichtigen Meilenstein seines Überganges von der Papierakte zur “elektronischen Akte” erreicht. Im DPMA werden aber bereits seit dem 01. Juni 2011 Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate von der Anmeldung bis zur Publikation im Rahmen der Elektronischen Schutzrechtsakte – ELSA  komplett elektronisch bearbeitet. Alle Vorgänge werden seitdem ausschließlich in digitalisierter Form bearbeitet, die bestehenden Verfahrensakten und die neu eingehenden Papierunterlagen werden eingescannt. Die Vorgangsbearbeitung wird durch einen so genannten Workflow elektronisch gesteuert. Laut Angaben des DPMA werden täglich rund 25.000 Seiten Papier gescannt, intellektuell bestehenden Akten zugeordnet oder Neuanmeldungen angelegt, 5.000 Seiten Faxeingänge gesichtet, strukturiert und für das Dokumentenmanagementsystem aufbereitet und ca. 10.000 Seiten elektronische Posteingänge in das System übernommen.

Die wesentliche Schnittstelle zum Anmelder oder Patentanwalt ist nach wie vor das DPMAdirekt-System, an dem sich auch nach der Einführung von ELSA nichts wesentlich geändert hat. Und die zahlreichen amtsinternen Festlegungen über Prozesse, Workflows und Datenmodelle sind meines Wissens nie offengelegt worden.

Die Zeit war dafür reif, dass nach der Eröffnung von ELSA die ersten Schutzrechtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an das zuständige Bundespatentgericht zur Überweisung anstanden. Das Schicksal hat nun einen der ersten derartigen Fälle dem 20. Senat des Patentgerichtes auf den Tisch gelegt.

Und, wie soll man sagen, es hat recht ordentlich gekracht.

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Unter dem Datum vom 28. Februar 2013 ist die Bundestags-Drucksache 17/12611 veröffentlicht worden Sie trägt den Titel  Unterrichtung durch die Bundesregierung - Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag seit dem Jahr 2008 im Abstand von jeweils zwei Jahren Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit vor, die durch eine unabhängige Gruppe renommierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verfasst und verantwortet werden. In den Zwischenjahren werden unabhängige Darstellungen zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands in Form eines Kurzgutachtens vorgelegt. Das nunmehr vorliegende Gutachten 2013 wurde von der Expertenkommission Forschung und Innovation an die Bundesregierung übergeben. Eine Stellungnahme der Bundesregierung wird in dem für April 2013 vorgesehenen Bericht zur Hightech-Strategie erfolgen.

Aus der Kurzfassung:

Die Expertenkommission ist davon überzeugt, dass eine effiziente Organisation der Erstellung und Distribution von Forschungsergebnissen den Erkenntnistransfer fördert. Open Access, also der freie Zugang zu wissenschaftlichen Ergebnissen im Internet, führt zu mehr Wettbewerb und zu einer verstärkten Erschließung der Potenziale des Internets bei der Verbreitung von Wissen. Daher sollte Open Access gefördert werden. Dabei sind jedoch auch die Interessen der Forscher zu wahren. Der Aufbau und Ausbau von Open Access-Zeitschriften und -Repositorien sollte zunächst weiter mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, so dass Open Access-Veröffentlichungen für Forscher attraktiv werden.

[...]

Der Beschluss des EU-Parlaments zur Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und der zugehörigen Patentgerichtsbarkeit stellt eine Verbesserung gegenüber dem bislang geltenden Europäischen Bündelpatent dar. Vor allem KMU dürften von den neuen Regelungen pro¿tieren. Die Expertenkommission erachtet es jedoch als unabdingbar, weiter an der Vereinheitlichung des EU-Patentsystems zu arbeiten. Mittelfristig ist für alle EU-Mitgliedsstaaten das Bündelpatent vollständig durch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zu ersetzen.

Die Gebühren sollten so attraktiv gestaltet werden, dass das neue System gegenüber dem System der Bündelpatente bevorzugt wird. Gleichzeitig sollten sie die Anreize zur vermehrten Anmeldung von Patenten mit niedriger Qualität wirkungsvoll begrenzen. Die Aufrechterhaltung bestehender hoher Standards bei voraussichtlich steigender Zahl von Anmeldungen macht eine entsprechende Ausstattung und administrative Unterstützung des Europäischen Patentamts notwendig. Bei der Auswahl und Weiterqualifikation der Richter und bei der laufenden Unterstützung der einzurichtenden Gerichte der Zentralkammer sind höchste Standards anzusetzen. Zudem müssen die Kompetenz und die bisherigen Vorzüge des deutschen Systems in das neue System eingebracht werden

Das Resumé der Expertenkommission zum EU-Patent mit einheitlicher Wirkung klingt insgesamt eher verhalten:

Letztlich ist von dem neuen System keineswegs ein Durchbruch zu erwarten. Vielmehr muss weiterhin an der Vereinheitlichung des EU-Patentsystems gearbeitet werden. Deshalb empfiehlt die Expertenkommission, mittelfristig für die Territorien aller EU-Mitgliedsstaaten das Bündelpatent vollständig durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zu ersetzen. Von der Akzeptanz des neuen Patents wird abhängen, ob der rein nationale Patentschutz im neuen System langfristig eine maßgebliche Rolle spielen kann.

Siehe auch die Reihe von Artikeln zum neuen EU Patentsystem im englischsprachigen ksnh::law Blog.

 

3D-Scanner

In meiner kleinen zuvor angekündigten Reihe über rechtliche Aspekte des 3D Printing komme ich heute auf die Frage zu sprechen, ob die Hersteller von Gerätschaften es hinnehmen müssen, wenn Ersatztreile davon – vom Brillengestell über Smartphone-Gehäuseteile bis hin zu Rastenmähermotor-Abdeckungen – gescannt und die daraus resultierenden 3D-Datenmodelle über das Internet frei verteilt werden.

Falls die Vorhersage von Auguren, dass 3D-Printer in überschaubarer Zukunft auch in zahlreichen Privathaushalten anzutreffen sein werden, sich bewahrheitet, stellt sich die Frage, woher die Betreiber dieser Geräte dann die 3D-Datenmodelle beziehen werden, um das Equipment auch praktisch nutzen zu können. Man wird wohl damit rechnen können, dass diese Modelle nur zu einem kleineren Teil von den Druckerbetreibern selber erstellt werden. Es wird sicher für die Betreiber darüber hinaus interessant sein, Gegenstände nach Datenmodellen herzustellen, die man von Dritten bezogen hat. Ferner gehört nicht sehr viel Phantasie dazu, sich auszumalen, dass es bald auch internetbasierte Tausch-Sites geben wird, auf die man selbstgescannte 3D-Datenmodelle hochladen kann und über die solche 3D-Datenmodelle auch wiederum öffentlich zum Herunterladen angeboten werden.

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Senator Patrick Leahy (Dem/VT) und Kongressabgeordneter Lamar Smith (Rep/TX)

In unserer dreiteiligen Artikelserie zum ‘America Invents Act’ (AIA) haben wir bisher in Teil 1 die Änderungen zum 16. September 2011 und in Teil 2 die Änderungen zum 16. September 2012 beleuchtet. Das letzte Paket der Ändeungen im US Patentrecht tritt zum 16. März 2013 in Kraft und ist Gegenstand des vorliegenden dritten Teils der Serie.

Zunächst wollen wir aber noch einmal die wesentlichen Ziele der Patentrechtreform zusammenfassen, so wie sie sich der US-Gesetzgeber erhofft:

  • Reduzierung des Rückstaus an derzeit etwas 680.000 ungeprüften Patentanmeldungen im USPTO;
  • Kostengünstigere und effizientere Möglichkeiten, die Rechtsbeständigkeit von erteilten Patenten in Frage zu stellen;
  • Erhöhung der Patentqualität, das Stichwort “Raising the Bar” ist auch hierzulande bekannt; und
  • Vereinfachte Zweitanmeldungen im Ausland für US-Erstanmelder durch Harmonisierung des US-Patentrechts mit weltweiten Standards.

Die bisher getroffenen Maßnahmen, von denen man sich diese Erfolge erhofft, haben wir bereits weitgehend in Teil 1 und Teil 2 dieser Serie vorgestellt. Das dritte und letzte Paket, das am 16. März 2013 in Kraft treten wird, wird im Hinblick auf die Patentprüfung die gravierendsten Umstellungen zur Folge haben, allen voran die Umstellung vom first-to-invent Prinzip auf das first-to-file Prinzip, die neu ausgestaltete Neuheitsschonfrist und Änderungen beim relevanten Stand der Technik.

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ORDbot Quantum 3D Printer

In einem kürzlich von Yvonne Ortmann geführten und auf t3n.de veröffentlichen Interview äußert Sascha Pallenberg:

Welche Web- und Startup Trends zeichnen sich aus deiner Sicht gerade ab?

Hardware, Maker, Robotic! Mit Software-Startups hingegen entdecken wir, bis auf einige Ausnahmen, nicht wirklich spannende Projekte und Ideen. Das Momentum wird zur Zeit in der Hardware-Szene aufgebaut von Leuten aus dem 3D Printing-Umfeld. Das Thema hängt auch an günstigen Hardware-Plattformen wie Raspberry Pi oder Cobyboard.

Mit günstigen 3D-Druckern ist Prototyping für junge Hardware-Startups in einem Ausmaß möglich, das vor zwei Jahren noch unvorstellbar war. Ein Blick auf Kickstarter zeigt, dass es aktuell die Hardware-Projekte sind, die Rekord-Crowdfundings abgreifen. Das wird in den nächsten Monaten und Jahren noch stark zunehmen. Ein erstes Indiz ist das Aufkommen von mehr und mehr Hardware-Inkubatoren.

Pallenberg ist also offenbar aufgrund seiner Beobachtungen der Startup-Szene zu dem Schluß gelangt, dass schon jetzt die an Firmengründungen ablesbare Speerspitze der technischen Entwicklung nicht mehr im Softwarebereich liegt, sondern durch Unternehmen verkörpert wird, die sich mit neuartigen Fertigungsverfahren befassen, die gemeinhin als “3D Printing” bezeichnet werden. Diese Einschätzung scheint auch mit der Tendenzaussage der im vorvergangenen Jahr im Londoner Albert & Victoria Museum veranstalteten Ausstellung ‘Industrial Revolution 2.0: How the Material World Will Newly Materialize‘ zu korrelieren.

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Im Museum des US-Patentamts

In Teil 1 unserer dreiteiligen Serie zum America Invents Act (H.R.1249, vgl. AIA Infoseite) haben wir die Gesetzesänderungen beleuchtet, die bereits am 16. September 2011 in Kraft traten, nämlich

  1. Beschleunigte Prüfung (‘prioritized examination‘),
  2. Patentierungsausschluss von Strategien zur Steuervermeidung (‘tax strategies‘),
  3. Ausschluss von Patenten auf menschliche Organismen (‘human organisms‘),
  4. Patentberühmung (‘false marking’, ’virtual marking‘),
  5. Vorbenutzungsrechte (‘prior user rights‘) als Verteidigung gegen Verletzungsklagen,
  6. Best-Mode-Verteidigung gegen Verletzungsklagen,
  7. Abschaffung der ‘Inter-Partes-Reexamination’,
  8. Gebührenänderungen und ‘micro entities’, und
  9. Einschränkung von Mehrfach-Klagen.

Mit dem vorliegenden Teil 2 wollen wir uns nun denjenigen Änderungen zuwenden, die am 16. September 2012 in Kraft getreten sind. Im dritten Teil werden dann abschließend die Änderungen zum 16. März 2013 vorgestellt.

Die am 16. September 2012 in Kraft getretenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die neuen Amtsverfahren, mit denen erteilte Patente angegriffen werden können, die zu Unrecht erteilt wurden, sowie einige weitere verfahrensrechtliche Änderungen.

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Präsident Obama unterzeichnet den 'America Invents Act' am 16. Sept. 2011

Präsident Obama unterzeichnet den America Invents Act.

Am 8. September 2011 wurde nach jahrelanger, kontroverser Diskussion im US Senat mit großer Mehrheit eine tiefgreifende US Patentrechtsreform verabschiedet – der sogenannte “Leahy-Smith America Invents Act” (H.R.1249, pdf, 0,4 MB) – und am 16 September 2011 von Präsident Barack Obama in einer High School in Alexandria (VA) unterzeichnet.

Die Regelungen des America Invents Act (AIA) sind in drei Pakete aufgeteilt, die jeweils 10 Tage nach der Unterzeichnung, nach weiteren 12 Monaten und nach weiteren 18 Monaten in Kraft traten bzw. treten werden. So wurde am 16. September 2011 zunächst eine Vielzahl von leicht umsetzbaren Änderungen wirksam, während am 16. September 2012 unter anderem die neuen Einspruchsverfahren “Post-Grant-Review” und “Inter-Partes-Review” eröffnet wurden. Am 16. März 2013 wird dann schließlich die tiefgreifende Umstellung des US Patentsystems auf das first-to-file Prinzip erfolgen, das traditionell in Europa angewandt wird.

Der AIA ist die weitreichendste Modernisierung des US Patentrechts seit 1952. Mit dieser Reform will  der US Gesetzgeber einerseits einen Beitrag zur internationalen Harmonisierung des Patentrechts leisten und andererseits das US Patentamt (USPTO) in die Lage versetzen, sich selbst zu finanzieren – letzteres nicht unbedingt zum finanziellen Vorteil von Patentanmeldern und -inhabern. Mit den neuen Möglichkeiten, bestehende Patente nach der Erteilung umfassend anzugreifen, und dem erweiterten Stand-der-Technik-Begriff trägt der AIA zudem der vielfachen Kritik am US Patentsystem Rechnung, dass zu Unrecht erteilte Patente nur noch schwer aus der Welt zu schaffen sind.

Auf der AIA Informationsseite des USPTO finden sich vielfältige Information zu der Reform, zum Beispiel:

In einer Serie aus drei Beiträgen wollen wir uns hier mit dieser Reform aus Sicht europäischer Patentanmelder/-inhaber beschäftigen. Den Anfang macht der vorliegende Beitrag (Teil 1) über die bereits am 16. September 2011 in Kraft getretenen Änderungen. Die beiden Folgebeiträge werden dann die am 16. September 2012 in Kraft getretenen (Teil 2) und die am 16. März 2013 in Kraft tretenden Änderungen (Teil 3) beleuchten.

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Zirkus Krone in München

Vor dem wichtigen EU Gipfel (Europäischer Rat) am 28. und 29. Juni 2012 in Brüssel mehren sich die Hinweise, dass die Frage des Sitzes des künftigen EU Patentgerichts entschieden sein könnte (vgl. auch hier und hier). So berichtete das Handelsblatt unter Berufung auf die üblichen ‘gut unterrichtete Kreise’ berichtete:

Das Europäische Patentgericht soll nach dem Vorschlag von EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy in Paris angesiedelt werden – München und London bekämen jedoch Außenstellen. Der Kompromiss werde voraussichtlich am Donnerstagabend auf dem EU-Gipfel besiegelt, hieß es am Mittwoch aus gut unterrichteten Kreisen.

In den letzten Tagen vor dem heute beginnenden EU Gipfel hatte sich bereits abgezeichnent, dass EU Ratspräsident Herman Van Rompuy den Kompromisskandidat Paris grundsätzlich als Hauptsitz favourisiert [1, 2, 3], während es zur Aufgabenverteilung zwischen dem Hauptsitz in Paris und den beiden Außenstellen unterschiedliche Aussagen gibt.

So wird einerseits spekuliert, dass bei den Außenstellen lediglich ‘administrative Aufgaben’ angesiedelt sein sollen – was immer damit gemeint ist -,

[...] we also propose to create specialised clusters in two sections of the UPC, one in London, the other in Munich, which will continue to deal with administrative matters.

und andererseits wird von eine Technologie-abhängigen Aufteilung der Streitfälle gesprochen, zum Beispiel in der Weise, dass biotechnologische und pharmazeutische Fälle in London und Fälle aus dem Automobilbereich und dem Maschinenbau in München verhandelt werden könnten. In jedem Falle scheint aber das Büro des Gerichtspräsidenten und die Registratur des Gerichts in Paris vorgesehen zu sein.

Lange Zeit blockierten sich die im Patentbereich etablierten und von der jeweiligen Regierung vehement unterstützten Städte München und London als einzige Bewerber um den Gerichtssitz gegenseitig, so dass die Polnische Ratspräsidentschaft im Dezember 2011 Paris als Kompromisskandidat erstmals ins Spiel brachte.

Die Vorbehalte gegenüber München als Standort des EU-Patentgerichts betrafen einerseit die Sorge, dass ein deutscher Sitz das hierzulande praktizierte und vor allem in England abgelehnte Trennungsprinzip (Verletzung und Nichtigkeit als getrennten Verfahren vor Zivil- und Patentgericht) europaweit etablieren würde, sowie die Tatsache,  dass München bereits Sitz das Europäischen Patentamts (EPA) als zukünftiger EU-Erteilungsbehörde ist. London hingegen traf aufgrund seiner in der EU politisch weitgehend isolierten Position und der von kontinentaleuropäischen Vorstellungen häuft abweichenden Britischen Verletzungspraxis auf wenig Gegenliebe. So erschien das im Europäischen Kontext in Patentfragen noch weitgehend ‘unbeleckte’ Paris als idealer Kompromiskandidat, wobei es auch eine Rolle gespielt haben mag, dass mit EU Wettbewerbskommissar Michel Barnier und EPA-Präsident Benoît Battistelli zwei der entscheidenden Player in diesem Spiel aus Frankreich stammen.

Allerdings ist auf dem für heute und morgen angesetzten EU Gipfel, der sich hauptsächlich mit der Euro-Schuldenkrise und den dagegen zu ergreifenden Maßnahmen beschäftigen wird, immernoch alles möglich. Besonders vor dem Hintergrung der neuerlichen Kontroverse zwischen der EU Führung unter Ratspräsident Van Rompuy und Bundeskanzlerin Angela Merkel (“so lange ich lebe“) um den sogenannten Euro-Masterplan (pdf) und die darin vorgesehene Vergemeinschaftlichung nationalstaatlicher Schulden (Stichwort “Schuldenunion“) besteht ein erheblichen Verhandlungsbedarf, in dessen Rahmen auch die derzeit im Raum stehende ‘Wanderzirkus’-Lösung für das EU-Patentgericht als Verhandlungsmasse dienen und noch einmal aufgeschnürt werden könnte. Es wäre nicht das erste Mal in der EU-Geschichte, dass ein dramtischer Gipfel große Überraschungen gebiehrt und alle eingangs vorgelegten Papiere und Vorschläge Makulatur werden ließe.

(Photo 2011 von twicepix via Flickr unter einer CC Lizenz)