Wie die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger vorhin via Twitter mitteilte, hat das Kabinett heute unter anderem einen Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes verabschiedet.

Laut dem Gesetzentwurf soll das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor allem in Patentsachen in Punkten verändert werden, die für die Anmelder und das Amt wichtig sind. Anpassungen werden zudem im Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz und im Gesetz über internationale Patentübereinkommen vorgenommen. Wichtige Highlights des Gesetzesentwurfes sind insbesondere:

  • Im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA werden die Regelungen über das Zusatzpatent aufgehoben. Dieses Rechtsinstitut wird in der Praxis kaum genutzt, es verursacht aber einen sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand beim DPMA.
  • Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages werden in einem eigenen Paragraphen geregelt.
  • Die Übersetzung der Anmeldeunterlagen ist nicht mehr Voraussetzung für die Bestimmung des Anmeldetages.
  • Die Übersetzung englisch- und französischsprachiger Anmeldungsunterlagen ist zukünftig erst bis zum Ablauf des zwölften Monats beim DPMA einzureichen, so dass der Anmelder mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er die derzeit hohen Kosten einer Übersetzung der Anmeldeunterlagen für die Weiterverfolgung des nationalen Anmeldeverfahrens aufbringen will.
  • Die Erteilung eines Patents ist ohne Benennung des Erfinders nicht mehr möglich; hierdurch wird das Persönlichkeitsrecht des Erfinders gestärkt.
  • Die gesetzliche Regelung der Recherche wird inhaltlich neu gefasst. Der Inhalt des Rechercheberichts des DPMA erweitert sich. Der Bericht enthält zukünftig auch Ausführungen über die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung. Gleichzeitig kann das DPMA, um sich vor ausuferndem Arbeitsaufwand zu schützen, bereits im Rechercheverfahren den Mangel der Uneinheitlichkeit der angemeldeten Erfindung feststellen und den Inhalt des Rechercheberichts auf eine einheitliche Erfindung begrenzen.
  • Anhörungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens sind bei Stellung eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten verpflichtend durchzuführen. Damit wird das Erteilungsverfahren für alle Beteiligten noch transparenter.
  • Die Einspruchsfrist wird von derzeit drei Monaten auf neun Monate verlängert.
  • Gleichzeitig soll das Einspruchsverfahren an Transparenz gewinnen, indem die Öffentlichkeit für Verhandlungen im Einspruchsverfahren grundsätzlich zugelassen wird.
  • Das Akteneinsichtsrecht wird um eine Regelung ergänzt, die die datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die elektronische Akteneinsicht über das Internet klarstellt. Diese gesetzgeberische Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte beim DPMA. Zukünftig soll es für die Beteiligten und Dritte möglich sein, die Akten von über 18 Monate zurückliegenden Patentanmeldungen und erteilten Patenten auch durch Zugriff über das Internet einzusehen. Die Zulässigkeit der Verwertung von zu veröffentlichenden und bereits veröffentlichten Daten durch das DPMA durch Übermittlung an Dritte, die diese Angaben zu Patentinformationszwecken weiter nutzen und übermitteln, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt.
  • In Bezug auf das europäische Patentrecht wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Datentransfer zwischen DPMA und EPA geschaffen. Eine weitere Neuregelung betrifft die Nachzahlung von Jahresgebühren in dem Fall, dass die Große Beschwerdekammer eine Entscheidung der Beschwerdekammer nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (im Folgenden: EPÜ) aufhebt.
  • Die Vornahme einer internationalen Anmeldung gemäß  den Regelungen des Patentzusammenarbeitsvertrages (im Folgenden: PCT) ist in der Praxis ein für die Anmelder attraktives Verfahren. Die beim Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA entstehenden Gebührentatbestände führten gelegentlich zu Unklarheiten. Die bisherige Handhabungsweise des DPMA soll nun gesetzlich abgebildet werden; dies soll zur Rechtsklarheit beitragen. Damit verbunden ist auch eine Änderung im Gesetz über internationale Patent– 18 - übereinkommen. Die inhaltliche Erweiterung des Rechercheberichts führt zu einer geringfügigen Gebührenerhöhung.

Zum Inkrafttreten bedarf dieser Gesetzesentwurf natürlich noch der üblichen parlamentarischen Beschlußfassung.

 
Über den Autor

Axel H. Horns

Patentanwalt, European Patent & Trade Mark Attorney

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