Die Einführung der neuen .xxx Top Level Domain wurde am 18. März 2011 von der ICANN nach langer und kontrovererser Diskussion beschlossen. Sie ist für Unternehmen der Pornoindustrie (“Online Adult Entertainment”) bzw. für pornographische Inhalte reserviert und kann ab dem 7. September 2011 (16 Uhr GMT) bei ber ICM Registry registriert werden, die den Zuschlag für die Verwaltung und der neuen TLD erhalten hat.

Innerhalb einer 50-tägigen “Sunrise Periodebis zum 28. Oktober 2011 ist der Zugang zur neuen TLD jedoch zunächst ausschließlich Inhabern älterer Rechte (z.B. Marken- oder Namensrechte) vorbehalten, damit sich diese vor Cybersquatting schützen können.

Interessant hierbei ist, dass nicht nur Inhaber einschlägiger Markenrechte entsprechende Domains registrieren können (Sunrise A für Rechteinhaber im Bereich des “Adult Entertainment”), sondern auch eine Blockierung möglich ist, mit der sich Inhaber anderweitiger Rechte (z.B. auch Prominente) vor gleichnamigen pornographischen Websites schützen können (Sunrise B für Rechteinhaber in sonstigen Bereichen):

“Sunrise B was created especially for non-adult Intellectual Property holders who are non-members of the adult Sponsored Community with verifiable trademark rights so they can block their domains in the .XXX sTLD.”

Als Inhaber einer Marke, die in keinem Zusammenhang mit “Adult Entertainment” steht, sollten Sie die Blockierung Ihrer Marke für xxx-Domains bis zum 28. Oktober 2011 vornehmen lassen, um unliebsamen Auswirkungen auf Ihren Markenwert durch pornographische Inhalte bzw. nachfolgende Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

Hintergrund. Die xxx-TLD wird gesponsort von der International Foundation for Online Responisbility, um einen verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit pornographischen Inhalten im Internet durch eindeutige Kennzeichnung und tägliches Viren-Scannen zu unterstützen: 

“For the first time there will be a clearly defined Web address for adult entertainment, out of the reach of minors and as free as possible from fraud or malicious computer viruses” — Stuart Lawley, ICM CEO

Diese Euphorie teilen jedoch bei weitem nicht alle Betroffenen. Insbesondere den Nicht-Konsumenten dürfte mit der xxx-TLD jedenfalls wenig bis gar nicht gedient sein, denn für Anbieter pornographischer Inhalte besteht keine Verpflichtung, ihre etablierten und gut besuchten .com-Domains zu Gunsten einer xxx-Domain aufzugeben. Ferner befürchten Anti-Pornograhie-Gruppen und entsprechende politische Kreise eine weitere gesellschaftliche Legitimierung der Pornographie und auch die Anbieter bzw. deren Lobby (Free Speech Coalition) sind wenig begeistert von den sich aus der xxx-TLD ergebenden einfachen Filtermöglichkeiten und deren finanziellen Auswirkungen.

[Photo (C) 2006 by "PinkMoose" via Flickr under the terms of a CC license]

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Im Auftrag des Deutschen Institutes für Normung e. V. (DIN) führt der Lehrstuhl für Innovationsökonomie der Technischen Universität Berlin unter Leitung von Prof. Dr. Knut Blind zusammen mit dem Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme (FOKUS) eine Umfrage unter deutschen Unternehmen zum Thema “Normung und Patentierung in Unternehmen” durch.

Dabei wird im Rahmen der INS-Basisuntersuchung “Die Interrelation zwischen Normen und Patenten” der Zusammenhang zwischen Motiven für die Teilnahme am Normungsprozess und Patentierungsverhalten analysiert. Die Ergebnisse dieser Basisuntersuchung soll dabei insbesondere helfen, die Bedürfnisse von Unternehmen bezüglich der Normung zu ermitteln und bei der Ausgestaltung des Normungsprozesses mit einzubeziehen.

Die beschriebene Untersuchung ist Teil der “Förderung der Innovation und Marktfähigkeit durch Normung und Standardisierung (INS)”, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Kontext der Hightech-Strategie der Bundesregierung.

Interessierte können den Fragebogen online unter http://projects.inno.tu-berlin.de/patnorm bis zum 31.08.2011 ausfüllen.

 

Durch so genannte “Einwendungen Dritter” (Art. 115 EPÜ) kann die Öffentlichkeit nach der Veröffentlichung einer europäischen Patentanmeldung gegenüber der zuständigen Abteilung oder Kammer “Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung” erheben, z.B. in Form von relevantem Stand der Technik, Hinweisen auf mangelnde Technizität oder dergleichen. Neben Einwendungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Erfordernisse der Artikel 52 - 57 EPÜ sind von der Formulierung des Art. 115 EPÜ aber ausdrücklich auch Stellungnahmen zu weiteren wichtigen Erteilungsvoraussetzungen umfasst, wie z.B. den Ausführbarkeits- und Klarheitsbestimmungen der Art. 83 und 84 EPÜ.

Dies gilt prinzipiell für alle Verfahren von dem EPA, also auch für das Einspruchs- und die Beschwerdeverfahren. Auf diese Weise können interessierte oder von einer etwaigen Patenterteilung betroffene Dritte, die in der Regel Fachleute auf dem betreffenden Gebiet sind, völlig kostenfrei Einfluss auf das Erteilungsverfahren nehmen.

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Die Bedeutung des Erfindungsschutzes durch Gebrauchsmuster tritt in der öffentlichen Wahrnehmung weit hinter diejenige des Patents zurück. Wenn auch in vielen Fällen das Patent aufgrund seiner längeren Schutzdauer (20 Jahre gegenüber 10 Jahren beim Gbm) und der erhöhten Rechtssicherheit aufgrund des obligatorischen Prüfungsverfahrens das geeignetere Schutzrecht ist, ist das Gebrauchsmuster insbesondere bei “kleineren” Erfindungen und bei Erfindungen in einem technischen Bereich mit kurzen Innovationszyklen sehr sinnvoll, wie z.B. im Computerbereich und bei Softwareerfindungen.

Daneben ist das Gebrauchsmuster aber auch als Ergänzung einer Patentanmeldung von hoher strategischer Bedeutung, da es das gleiche rechtliche Instrumentarium gegenüber Verletzern bietet, wie das Patent – und zwar schon ab der Eintragung (!) -, nämlich Unterlassung und Schadensersatz (§24 GbmG) sowie Vernichtung und/oder Rückruf der verletzenden Erzeugnisse (§ 24a GbmG).

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Seit der Entscheidung X ZB 22/07 (“Steuerung von Untersuchungsmodalitäten“) vom 20. Januar 2009 scheint sich die Frage der Software-Patentierung in Deutschland zumindest insoweit zu entspannen, als dass die Kriterien, unter denen eine Software-Erfindung dem Patentschutz überhaupt zugänglich ist, nun klarer und systematischer sind und in der Praxis eine leichtere Überwindung der Technizitätshürde durch geeignete Anspruchsformulierung ermöglichen.

Mit höheren Erteilungsraten bei Software-Anmeldungen dürfte jetzt allerdings nicht zu rechen sein, vielmehr dürften die Zurückweisungen zukünftig eher aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als aufgrund mangelnder Technizität erfolgen.

Aufgrund der Behandlung des Technizitätserfordernisses wird die Entscheidung “Steuerung von Untersuchungsmodalitäten”, zuletzt bestätigt duch die Entscheidung X ZR 121/09 (“Webseitenanzeige“) vom 24. Februar 2011, allgemein als eine Hinwendung des BGH zur Technizitäts-Doktrin der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts gewertet.

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Es gehört zu den Routineaufgaben eines Patentanwaltes, die Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Produkt oder Verfahren einen Patentanspruch eines erteilten Patentes verletzt. Grob gesagt, besteht jeder Patentanspruch aus einem Gattungsbergriff und einer Liste von Merkmalen. Zu prüfen ist, ob der Gattungsbegriff und die einzelnen Merkmale in dem zu Grunde gelegten Produkt oder Verfahren verwirklicht sind. Dabei sind regelmäßig drei Stufen der Interpretation von Patentansprüchen zu unterscheiden:

  • Die wortsinngemäße Patentverletzung ist gegeben, wenn alle Merkmale des Patentanspruches so verwirklicht sind, wie sie nach den im Rahmen der Auslegung des Anspruchswortlautes durch eine Person mit Fachkenntnissen gewonnenen Erkenntnissen zu verstehen sind. Allein entscheidend ist hierbei der technische Sinngehalt des Wortlautes, nicht die philologische Wortbedeutung außerhalb eines technischen Verständnishorizontes.
  • Äquivalente Patentverletzung: Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich in manchen Jurisdiktionen – darunter beispielsweise auch in Deutschland – nicht nur auf dem Wortsinn entsprechende Produkte oder Verfahren, sondern darüber hinaus auch auf abweichende Ausführungen, wenn eine Person mit Fachkenntnissen aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt des Anspruches anknüpfen, die bei der betrachteten Verletzungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe ihrer Fachkenntnisse zur Lösung des der patentierten Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend (“äquivalent”) auffinden konnte.
  • Mittelbare Patentverletzung: Der Schutzbereich eines Patentanspruches umfaßt in zahlreichen Jurisdiktionen – darunter auch in Deutschland – Produkte, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, wenn derjenige, der ein Produkt anbietet oder liefert, weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß dieses Produkt dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Bei der Erstellung eines Patentverletzungsgutachtens sind im Normalfall alle drei Verletzungsarten durtchzuprüfen.

Soweit zur Routinearbeit.

Die oben grob skizzierten Arbeitspakete sind dann klar umrissen, wenn ein bestimmtes Patent zur Begutachtung auf dem Tisch liegt. Das fragliche Produkt oder Verfahren ist soweit zu analysieren, dass seine Bezüge zu dem Patent beschreibbar werden, und für jeden einzelnen Patentanspruch im Patent sind dann die angegebenen Verletzungsarten zu prüfen. Juristische Erbsenzählerei, wenn man so will.

Aber in der Realität ist die Ausgangslage häufig so, dass auf Seiten des Auftraggebers überhaupt noch keine Klarheit darüber besteht, ob es überhaupt Patente gibt, die durch ein bestimmtes Produkt / Verfahren verletzt werden könnten.

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(Ausriß aus einem Abmahnschreiben)

Kaum ein Stichwort aus dem Bereich der Juristerei vermag derzeit derartig viele negative Konnotationen auf sich zu vereinigen wie der Begriff “Abmahnung”. Wer Google fragt, bekommt eine lange Liste geliefert, von “Abmahnwahn” über “Abzocke” bis “Abmahnanwalt”.

Worum geht es dabei eigentlich?

Von seiner Geschichte her gesehen ist eine Abmahnung eigentlich ein freundliches Angebot zur außergerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreites – auch wenn dieser Ursprung in der heutigen Rechtspraxis nicht immer klar hervorzutreten scheint: A meint, B hätte etwas getan, was er nicht hätte tun dürfen. A glaubt deshalb, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung gegen B zu haben. Nach deutschem Recht könnte A auch gleich zum zuständigen Gericht laufen und dort Zivilklage gegen B erheben. Zulässig wäre das.

Die Sache hat aber einen Haken: Wenn das Gericht die Klage an B zustellt und dieser dann dadurch von dem Rechtsstreit überrascht wird, kann er, wenn er seine eigene Rechtslage als aussichtslos ansieht, ein “sofortiges Anerkenntnis” abgeben und damit die Forderung des A akzeptieren. Aber: Nach deutschem Recht zahlt in einem derartigen Fall A die Zeche. Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von A, obwohl er, vom Ende des Verfahrens her gesehen, völlig im Recht war.

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