Wie die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger vorhin via Twitter mitteilte, hat das Kabinett heute unter anderem einen Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes verabschiedet.

Laut dem Gesetzentwurf soll das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor allem in Patentsachen in Punkten verändert werden, die für die Anmelder und das Amt wichtig sind. Anpassungen werden zudem im Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz und im Gesetz über internationale Patentübereinkommen vorgenommen. Wichtige Highlights des Gesetzesentwurfes sind insbesondere:

  • Im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA werden die Regelungen über das Zusatzpatent aufgehoben. Dieses Rechtsinstitut wird in der Praxis kaum genutzt, es verursacht aber einen sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand beim DPMA.
  • Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages werden in einem eigenen Paragraphen geregelt.
  • Die Übersetzung der Anmeldeunterlagen ist nicht mehr Voraussetzung für die Bestimmung des Anmeldetages.
  • Die Übersetzung englisch- und französischsprachiger Anmeldungsunterlagen ist zukünftig erst bis zum Ablauf des zwölften Monats beim DPMA einzureichen, so dass der Anmelder mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er die derzeit hohen Kosten einer Übersetzung der Anmeldeunterlagen für die Weiterverfolgung des nationalen Anmeldeverfahrens aufbringen will.
  • Die Erteilung eines Patents ist ohne Benennung des Erfinders nicht mehr möglich; hierdurch wird das Persönlichkeitsrecht des Erfinders gestärkt.
  • Die gesetzliche Regelung der Recherche wird inhaltlich neu gefasst. Der Inhalt des Rechercheberichts des DPMA erweitert sich. Der Bericht enthält zukünftig auch Ausführungen über die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung. Gleichzeitig kann das DPMA, um sich vor ausuferndem Arbeitsaufwand zu schützen, bereits im Rechercheverfahren den Mangel der Uneinheitlichkeit der angemeldeten Erfindung feststellen und den Inhalt des Rechercheberichts auf eine einheitliche Erfindung begrenzen.
  • Anhörungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens sind bei Stellung eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten verpflichtend durchzuführen. Damit wird das Erteilungsverfahren für alle Beteiligten noch transparenter.
  • Die Einspruchsfrist wird von derzeit drei Monaten auf neun Monate verlängert.
  • Gleichzeitig soll das Einspruchsverfahren an Transparenz gewinnen, indem die Öffentlichkeit für Verhandlungen im Einspruchsverfahren grundsätzlich zugelassen wird.
  • Das Akteneinsichtsrecht wird um eine Regelung ergänzt, die die datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die elektronische Akteneinsicht über das Internet klarstellt. Diese gesetzgeberische Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte beim DPMA. Zukünftig soll es für die Beteiligten und Dritte möglich sein, die Akten von über 18 Monate zurückliegenden Patentanmeldungen und erteilten Patenten auch durch Zugriff über das Internet einzusehen. Die Zulässigkeit der Verwertung von zu veröffentlichenden und bereits veröffentlichten Daten durch das DPMA durch Übermittlung an Dritte, die diese Angaben zu Patentinformationszwecken weiter nutzen und übermitteln, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt.
  • In Bezug auf das europäische Patentrecht wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Datentransfer zwischen DPMA und EPA geschaffen. Eine weitere Neuregelung betrifft die Nachzahlung von Jahresgebühren in dem Fall, dass die Große Beschwerdekammer eine Entscheidung der Beschwerdekammer nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (im Folgenden: EPÜ) aufhebt.
  • Die Vornahme einer internationalen Anmeldung gemäß  den Regelungen des Patentzusammenarbeitsvertrages (im Folgenden: PCT) ist in der Praxis ein für die Anmelder attraktives Verfahren. Die beim Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA entstehenden Gebührentatbestände führten gelegentlich zu Unklarheiten. Die bisherige Handhabungsweise des DPMA soll nun gesetzlich abgebildet werden; dies soll zur Rechtsklarheit beitragen. Damit verbunden ist auch eine Änderung im Gesetz über internationale Patent– 18 - übereinkommen. Die inhaltliche Erweiterung des Rechercheberichts führt zu einer geringfügigen Gebührenerhöhung.

Zum Inkrafttreten bedarf dieser Gesetzesentwurf natürlich noch der üblichen parlamentarischen Beschlußfassung.

 

Im deutschsprachigen Raum hat es sich eingebürgert, den Ausdruck Gewerblicher Rechtsschutz als Sammelbezeichnung für verschiedene Rechtsnormen zu gebrauchen, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, bestimme Aspekte der  kommerziellen Nutzung unternehmerischer oder gewerblich verwertbarer Güter und Leistungen immaterieller Natur zu regeln. Üblicherweise rechnet man dazu

  • das Patentgesetz (PatG)
  • das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • das Markengesetz (MarkenG)
  • das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
  • das Sortenschutzgesetz (SortenSchG)
  • das Gesetz gegen der unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • bestimmte Teile des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

Kern dieser Gesetze, abzüglich des UWG und oft auch des Markengesetzes, aber zuzüglich der beim Gewerblichen Rechtsschutz üblicherweise ausgeblendeten Teile des Urheberrechtsgesetzes, sind bestimmte abstrakte Rechtspositionen, die vielfach als Geistiges Eigentum bezeichnet werden. Im englischsprachigen Raum heißen diese dann Intellectual Property.

Nun gibt es spätestens seit dem Beginn dieses Jahrhunderts, vorwiegend aus der Bewegung gegen eine Patentierung computer-implementierter Erfindungen aka Softwarepatente heraus, eine lauter werdende Kritik gegen die Verwendung dieses Fachbegriffes. So wird etwa Richard Stallman nicht müde, bei jeder sich bietenden Gelegenheit und auf jeden Fall bei jedem seiner öffentlichen Vortragsauftritte darauf hinzweisen, dass dieser Begriff seiner Ansicht nach eine verführerische Illusion darstellt:

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Bekanntlich ringt die EU – wenn ihre Organe nicht gerade mit der Rettung einzelner Mitgliedsstaaten vollauf beschäftigt sind – mit den Hindernissen, die einem EU-Patent (ohne Mitwirkung von Italien und Spanien allerdings, so wie es derzeit aussieht) noch im Wege stehen. Einer der Hauptpunkte des gegenwärtigen Dissenses scheint – soweit man das von aussen erkennen kann – die Frage zu sein, wo die “Zentralabteilung” einer zukünftigen europäischen Patentgerichtsbarkeit ihren Sitz nehmen wird. Die Bundesregierung hat sich offenbar seit jeher für München als Standort eingesetzt; Frankreich setzt eigene Ambitionen dagegen und möchte Paris als Sitz sehen. Welche Rolle London, das in der öffentlichen Diskussion auch genannt wurde, noch spielt, muss offen bleiben – die in letzter Zeit betont EU-skeptische Politik der Regierung unter PM Cameron wird wohl aber wenig Chancen haben, der neuen Patentgerichtsbarkeit ihren Stempel aufdrücken zu können.

Kürzlich bot eine schriftliche parlamentarische Anfrage einer Bundestagsabgeordneten der Bundesregierung eine Chance, hierzu öffentlich Stellung zu nehmen (Bundestags-Plenarprotokoll 17/161 Seite 19190f):

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Max Stadler auf die Frage der Abgeordneten Doris Barnett (SPD) (Drucksache 17/8723, Frage 50):

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Gutachten des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, vom 8. März 2011, welcher zu dem Schluss kommt, ein geplantes EU-Patentgericht würde gegen europäisches Recht verstoßen, und welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Errichtung des EU-Patentgerichtes der Sitz in Deutschland angesiedelt wird?

Der Gerichtshof war in seinem Gutachten A-1/09 zu der Überzeugung gelangt, dass die ihm vorgelegte Fassung des Übereinkommensentwurfs nicht vollständig den Vorgaben des Unionsrechts entsprach. Die Kritik des EuGH betrifft im Wesentlichen eine Beeinträchtigung der Garantiefunktion nationaler Gerichte bei der Wahrung des Unionsrechts. Diese werde untergraben, wenn das zur Streitentscheidung berufene Fachgericht – wie seinerzeit geplant – als internationales Gericht unter Beteiligung von Drittstaaten ausgestaltet würde.

Die an den Verhandlungen beteiligten Mitgliedstaaten beabsichtigen diesem Einwand des Gerichtshofes dadurch Rechnung zu tragen, dass das Europäische Patentgericht nicht – wie ursprünglich geplant als internationales Gericht mit Drittstaatenbeteiligung – sondern als gemeinsames Gericht ausschließlich der beteiligten EU-Mitgliedstaaten errichtet wird. Auf diese Weise soll das Gericht in die bestehende europäische Justizstruktur  eingebunden werden. Unionsrechtliche Pflichten wie zum Beispiel die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nationaler Gerichte zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof gelten auch für das gemeinsame Europäische Patentgericht.

Die Bundesregierung setzt sich in den Verhandlungen mit Nachdruck für München als Sitz der Zentralkammer ein, die nach deutschem Vorbild insbesondere für Patentnichtigkeitsverfahren zuständig sein soll. München ist als europäische Patenthauptstadt am besten als zentraler Sitz des Patentgerichts geeignet. Das Europäische Patentamt, das das EU-Patent erteilen soll, hat hier seinen Sitz. Die erforderliche Fachkompetenz der Richter und Anwaltschaft ist hier in besonderem Maße vorhanden. Auch Frankreich hat sich um den Sitz beworben (Paris). Eine Gesamteinigung hängt im Wesentlichen von dieser Sitzfrage ab. Die Bundesregierung wird sich weiterhin auf allen Ebenen für München als Zentralkammersitz einsetzen.

Die dezentrale Struktur des Gerichts sieht vor, dass Patentverletzungsverfahren vor den in den Mitgliedstaaten angesiedelten Lokal- oder Regionalkammern geführt werden. Es ist davon auszugehen, dass auf die in Deutschland ansässigen Lokalkammern ein beträchtlicher Anteil am Gesamtvolumen der Streitigkeiten entfallen wird.

Meine persönliche Vermutung geht dahin, dass eine Einigung mit Frankreich in der Sitzfrage für die Zentralabteilung der Patentgerichtsbarkeit vor den dortigen Präsidentschaftswahlen nicht zu erwarten ist. Mag sein, dass im Mai 2012 ein widergewählter Präsident Sarkozy seiner EU-Kollegin Angela Merkel ein kleines Dankeschön für ihre Unterstützung im Wahlkampf überreicht, indem er einer München-Lösung zustimmt. Aber ob es soweit kommt, ist mehr als fraglich, denn Sarkozy gilt nach den demoskopischen Umfragewerten keinesfalls als ausgemachter Sieger. Und wie möglicherweise ein neugewählter Präsident Hollande in dieser Frage agieren wird, entzieht sich meinen Kenntnissen völlig.

 

Apfel, gemalt mit Doodledroid auf Galaxy Tab

In unserem gestrigen Beitrag hatten wir auf die Rede von EU Kommissar  Joaquín Almunia vom 10. Februar hingewiesen, in der er auf die Bedeutung von FRAND-konformen Lizenzen (“fair, reasonable, and non-discrimiatory”)  für einen freien Wettbewerb im Bereich von Technologie-Standards in deutlichen Worten zu sprechen kam. Demnach soll durchgesetzt werden, dass Standards für alle Marktteilnehmer offen gehalten werden, indem Standard-essentielle Patente zu vernünftigen (FRAND) Bedingungen lizensiert werden müssen.

Die Bedeutung dieser politischen Agenda kann man sehr gut anhand des seit Monaten tobenden ‘Smartphone War’ erkennen, an dem inzwischen nahezu alle Schwergewichte der Internet- und Mobilfunk-Brache beteiligt sind, so auch Apple, Samsung, Google, Motorola, Microsoft, Nokia und HTC.

Zunehmend wird dieser Patentkrieg auch in Deutschland ausgefochten – weltweite Beachtung erhielt zum Beispiel die im vergangenen November vom LG Düsseldorf festgestellte Verletzung eines Apple-Geschmacksmusters durch das Samsung Galaxy Pad 10.1, die für das inzwischen gestalterisch nachgebesserte Galaxy Tab 10.1N jedoch nicht mehr vorliegt -, da das hiesige System der Durchsetzung von gewerbliche Schutzrechten vergleichsweise preiswert und effizient ist.

Gerade erst am 16. Februar hat die Patentstreitkammer des LG München I eine einstweilige Verfügung gegen Motorola-Smartphones aus dem Patent EP 1 964 022 B1 zugunsten von Apple erlassen. Motorola drang demgegenüber mit einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Apple aus dem UMTS-Patent EP 1 053 613 B1 am 3. Februar vor dem LG Mannheim durch, scheiterte dann aber am 10. Februar doch noch vor dem OLG Karlsruhe.

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Auftrittshäufigkeit des Begriffs "FRAND" bei Google-Suchen in den letzten 12 Monaten. Im November 2011 (A) nahm die EU Kommission Untersuchungen zu möglichen Verletzungen von FRAND-Bedingungen gegen Samsung auf. Im Februar 2012 (B) kündigte Google an, dass die erworbenen Motorola-Patente weiterhin zu FRAND-Bedingungen lizensiert werden können.

Am 10 Februar 2012 hielt EU Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia unter dem Titel “Quo vadis Europa? New Frontiers of Antitrust 2012” in Paris eine Rede, in der er seine wettbewerbs- und kartellpolitische Agenda skizzierte und die  insbesondere auch aus patentpolitischer Sicht beachtenswert ist. In der deutschen Übersetzung lauten die interessanten Passagen wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):

Offene Märkte für neue Marktteilnehmer sind ein Schlüsselfaktor der Innovationsförderung. Wenn es Monopolen und engen Oligopolen erlaubt wird, Märkte zu besetzen, tendieren diese dazu, Veränderungen zu verhindern, und werden sich am Ende oft nur um die Bewahrung ihrer eigenen Geschäftsmodelle kümmern.

Demgegenüber erlauben Märkte mit freiem Zutritt neuen Markteilnehmern ihre Produkte auszuprobieren und mit neuen Ideen erfolgreich zu sein. Es ist eine wesentliche Aufgabe der Wettbewerbskontrolle zu gewährleisten, dass neue Generationen von Unternehmen eine faire Chance erhalten.

Ich denke dabei vor allem an die zunehmende strategische Nutzung von solchen Patenten, die ihren Inhabern Marktmacht verleihen. Der mögliche Missbrauch von Standard-essenziellen Patenten ist eine besondere Ausprägung dieser Sorge.

Standards sind das beste Werkzeug zur Förderung der Interoperabilität von Geräten und zur Definition von Sicherheits- oder Qualitätsmaßstäben. In der Kommunikationstechnologie sind Normen ein wesentlicher Faktor für eine universelle Vernetzung und nahtlose Kommunikation.

Sobald ein Standard verabschiedet wird, ist er die Norm und die zugrunde liegenden Patente werden unumgänglich. Die Inhaberschaft solcher Standard-essentiellen Patente verleiht eine derartige Marktmacht, dass ihr Missbrauch nicht hingenommen werden kann.

Standardisierungsprozesse müssen  fair und transparent sein, so dass sie nicht in die  Händen von etablierten Unternehmen gelangen,  die lediglich ihre eigenen Technologien durchsetzen wollen. Aber dies ist nicht genug. Wir müssen auch sicherstellen, dass Unternehmen, die Standard-essentielle Patente halten, zu diesen Patenten einen effektiven Zugang zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gewähren.

Dies ist entscheidend, wenn wir wollen, dass sich Branchen und Unternehmen basierend auf solchen Patenten frei entwickeln und ihr Potential entfalten können.

Ich bin entschlossen, das Kartellrecht durchzusetzen, um Missbrauch von Patentrechten zum Nachteil eines gesunden und frei zugänglichen Marktes zu verhindern. Ich habe in mehreren Bereichen Untersuchungen zu diesem Thema eingeleitet und wir werden die Ergebnisse zu gegebener Zeit sehen.

Joaquín Almunia

Der EU Wettbewerbskommissar macht hier deutlich, dass er das sogenannte FRAND-Prinzip (“fair, reasonable, and non-discriminating license”) mit den exekutiven Mitteln des EU Kartellrechts durchsetzen will, um Inhaber von Standard-essentiellen Patente zu verpflichten, diese zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Lizenzbedingungen auslizensieren, damit auch andere Marktteilnehmer Standard-konforme Produkte anbieten können. So sollen die betreffenden Standard allen Wettbewerbern zugänglich bleiben  nicht zu patentgestützten Kartellen degenerieren.

Dies ist allerdings keine neue Entwicklung, sondern folgt den Leitlinien der EU Richtlinien zu horizontalen Vereinbarungen aus dem Jahre 2010 (vgl. IP/10/1702undMEMO/10/676), die schon vorher die Haltung der EU Kommission unterstrichen, dass Lizenzen zu FRAND-Bedingungen als wesentliche Voraussetzung für ungehinderten Zugang zu standardisierter Technologie betrachtet werden.

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Mit der Bundestagsdrucksache 17/8344 haben die Fraktionen der CDU/CSU, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen gemeinsamen Beschlußantrag zum Thema der Patentierung von Erfindungen im Bereich von konventionell gezüchteten landwirtschaftlichen Nutztieren und -pflanzen eingebracht. Durch den Antrag soll der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern:

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Silizium Wafer

Im Laufe der letzten 15 Jahren hat die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA  den pragmatischen Aufgabe/Lösungs-Ansatz zur Prüfung von Patentansprüchen auf erfinderische Tätigkeit entwickelt, dessen großer Vorteil die objektiven und nachvollziehbaren Prüfungsmaßstäbe sind. Dies schafft Rechtssicherheit, da sich im Zweifelsfall auch das EPA an diesen Prüfungsmaßstäben festhalten lassen muss. Eine Darstellung der Entwicklung der Rechtssprechung der Beschwerdekammern im Zusammenhang mit Software-basierten Erfindungen findet sich auf ksnh::law (in English).

Der Aufgabe/Lösungs-Ansatz. Gemäß den Prüfungsrichtlinien des EPA, Abschnitt C, IV, 11.5, gliedert sich der Aufgabe/Lösungs-Ansatz grob in die folgenden drei Phasen:

  1. Ermittlung des “nächstliegenden Standes der Technik” und Identifizieren der Unterscheidungsmerkmale der Erfindung gegenüber dem ermittelten Stand der Technik (vgl. hier),
  2. Formulierung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe basierend auf den identifizierten Unterscheidungsmerkmalen (vgl. hier),
  3. Prüfung, ob die Erfindung angesichts des nächstliegenden Standes der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für den Fachmann naheliegend gewesen wäre (vgl. hier).

Sofern jedoch Ansprüche vorliegen, die sowohl technische als auch nicht-technische Merkmale aufweisen, wie es häufig bei Erfindungen der Fall ist, die Computer-gestützte Verfahren (“Software”) und insbesondere Geschäftsverfahren (“Business Methods”) betreffen, wird dieser allgemeine Ansatz  geeignet erweitert, um die nicht-technischen Merkmale gebührend berücksichtigen zu können.

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Derzeit geht es auf EU-Ebene nicht nur um Euro-Rettungsschime, Eurobonds und Fragen, ob und wie die Europäische Zentralbank zur Eindämmung der EU Schuldenkrise eingreifen kann, sondern auch – wenngleich wahrscheinlich mit erheblich geringerer Priorität und Dramatik – um die vorliegenden Entwürfe für das neue Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (‘European Patent with Unitary Effect’) und das zugehörige einheitliche Patentgerichtssystem (‘Unified Patent Court’). Die aktuellen Fassungen sind das “Proposal for a Regulation [...] implementing enhanced cooperation in the area of unitary patent protection” vom 23 Juni 2011 (Dokument 11328/11) un der “Draft Agreement on a Unified Patent Court and draft Statute” vom 19 Oktober 2011 (Dokument 15539/11).

Nun ist ein Ende der Diskussion in Sicht, denn in Dokument 1757539/11 der Polnischen EU-Ratspräsidentschaft heißt es unter Ziff. 11:

The Presidency announced its intention to organise the initialling ceremony whereby the text of the Agreement could be finalised in Warsaw on 22 December 2011. The Presidency considers that the Member States should be able to arrive at a political agreement on the text of the Agreement at the meeting of the Competitiveness Council on 5 December 2011 on the basis of this set of compromise proposals, despite the fact that some issues of political importance could be left to be agreed at a later stage, but before the signature of the Agreement.

Am 22. Dezember 2011 will man in Warschau also feierlich die Einigung auf die grundlegenden Texte zelebrieren. Zuvor stehen aber noch intesive Verhandlungen an, z.B. am 5. November im EU Wettbewerbsrat, auf dem EU Gipfel am 9. Dezember und am 20. Dezember, wenn auch Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) zu einer Einigung gelangen will (vgl. Procedure File 2011/0093(COD)).

Während man die politischen Hintergründe und Umstände dieser wichtigsten Entscheidung im Europäischen Patentrecht seit Jahrzehnten gut verfolgen kann, z.B. auch auf unserem Schwester-Blog ksnh::law (zuletzt z.B. [1], [2], [3], [4]), ist es schon schwieriger, sich einen vernünftigen Überblick über die geplanten systemischen, prozessualen und formalen Änderungen in Europäischen Patentsystem zu verschaffen (materiellrechtlich bleibt alles beim Alten, d.h. so. wie es das Europäischen Patentübereinkommen und die Rechtsprechnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts vorsehen).

Genau einen solchen Überblick wollen wir mit der nachfolgenden Übersicht über die wichtigsten Merkmale des geplanten EU-Patents, bzw. ‘EP-Patents mit einheitlicher Wirkung’, und der geplanten EU-Patentgerichtsbarkeit bieten:

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Wenn man ein Unternehmen zu gründen gedenkt, muß man sich beizeiten darüber Gedanken machen, wie die Firma lauten soll. Manche Gründer machen dabei einen Fehler und versuchen, eine Bezeichnung besonderer Eigenschaften ihres zu vermarktenden Produktes in die Firma einfließen zu lassen. Bei einem (hier völlig fiktiven) Unternehmen, das es sich zum Ziel gesetzt hat, Elektrofahrräder herzustellen und/oder zu vermarkten, könnte beispielsweise ein Name in die Diskussion geraten, der etwa so lautet:

FastChargerBike

 

Ein wichtiger Nachteil bei derartigen Namensgebungen liegt darin, dass derartige “nahezu beschreibende” Namen möglicherweise nicht dem Markenschutz zugänglich sind: Obwohl das Wort, so wie es oben steht, in keinem Wörterbuch verzeichnet ist, sehe ich vor meinem geistigen Auge schon den Prüfungsbescheid vom Deutschen Patent- und Markenamt vor mir liegen, mit dem eine Eintragung dieses Wortzeichens für Fahrräder mit dem Hinweis abgelehnt wird, die angesprochenen Kundenkreise verstünden das Zeichen als rein beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich bei dem mit dem Zeichen versehenen Artikel um ein Fahrrad mit elektrischem (Hilfs-)Antrieb handelt, wobei der Elektroantrieb aus einem besonders schnell aufladbaren Akku gespeist werde. Und für Angaben, die als rein beschreibend aufgefaßt werden können, gibt es im Regelfall keinen Markenschutz. Beim Europäischen Amt für die Harmonisierung im Binnenmarkt (HABM) ist man erfahrungsgemäß tendenziell etwas großzügiger zugunsten des Anmelders bei der Beurteilung, ob es sich um ein beschreibendes, nicht als Marke eintragungsfähiges Zeichen handelt. Aber auch hier möchte ich nicht darauf wetten, dass eine solche Markenanmeldung durchkommt.

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Microsoft 'Certificate of Authenticity' (CoA)

Wenn man an Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel von Softwareprodukten denkt, tritt sogleich das Urheberrecht in den Vordergrund. In zweiter Linie mag man das Patentrecht für einschlägig halten, das bekanntlich derzeit bei zahlreichen Prozessen um durch Software implementierte Eigenschaften von Smartphones eine Rolle spielt. Mit einem Urteil vom 06. Oktober 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt noch einmal daran erinnert, dass je nach den Umständen im Einzelfall auch das Markenrecht in Betracht zu ziehen ist:

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