Bekanntlich hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) im Jahre 2013 mit der rein technischen Fertigstellung der Einrichtungen zur elektronischen Akteneinsicht einen wichtigen Meilenstein seines Überganges von der Papierakte zur “elektronischen Akte” erreicht. Im DPMA werden aber bereits seit dem 01. Juni 2011 Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate von der Anmeldung bis zur Publikation im Rahmen der Elektronischen Schutzrechtsakte – ELSA  komplett elektronisch bearbeitet. Alle Vorgänge werden seitdem ausschließlich in digitalisierter Form bearbeitet, die bestehenden Verfahrensakten und die neu eingehenden Papierunterlagen werden eingescannt. Die Vorgangsbearbeitung wird durch einen so genannten Workflow elektronisch gesteuert. Laut Angaben des DPMA werden täglich rund 25.000 Seiten Papier gescannt, intellektuell bestehenden Akten zugeordnet oder Neuanmeldungen angelegt, 5.000 Seiten Faxeingänge gesichtet, strukturiert und für das Dokumentenmanagementsystem aufbereitet und ca. 10.000 Seiten elektronische Posteingänge in das System übernommen.

Die wesentliche Schnittstelle zum Anmelder oder Patentanwalt ist nach wie vor das DPMAdirekt-System, an dem sich auch nach der Einführung von ELSA nichts wesentlich geändert hat. Und die zahlreichen amtsinternen Festlegungen über Prozesse, Workflows und Datenmodelle sind meines Wissens nie offengelegt worden.

Die Zeit war dafür reif, dass nach der Eröffnung von ELSA die ersten Schutzrechtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an das zuständige Bundespatentgericht zur Überweisung anstanden. Das Schicksal hat nun einen der ersten derartigen Fälle dem 20. Senat des Patentgerichtes auf den Tisch gelegt.

Und, wie soll man sagen, es hat recht ordentlich gekracht.

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Unter dem Datum vom 28. Februar 2013 ist die Bundestags-Drucksache 17/12611 veröffentlicht worden Sie trägt den Titel  Unterrichtung durch die Bundesregierung - Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag seit dem Jahr 2008 im Abstand von jeweils zwei Jahren Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit vor, die durch eine unabhängige Gruppe renommierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verfasst und verantwortet werden. In den Zwischenjahren werden unabhängige Darstellungen zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands in Form eines Kurzgutachtens vorgelegt. Das nunmehr vorliegende Gutachten 2013 wurde von der Expertenkommission Forschung und Innovation an die Bundesregierung übergeben. Eine Stellungnahme der Bundesregierung wird in dem für April 2013 vorgesehenen Bericht zur Hightech-Strategie erfolgen.

Aus der Kurzfassung:

Die Expertenkommission ist davon überzeugt, dass eine effiziente Organisation der Erstellung und Distribution von Forschungsergebnissen den Erkenntnistransfer fördert. Open Access, also der freie Zugang zu wissenschaftlichen Ergebnissen im Internet, führt zu mehr Wettbewerb und zu einer verstärkten Erschließung der Potenziale des Internets bei der Verbreitung von Wissen. Daher sollte Open Access gefördert werden. Dabei sind jedoch auch die Interessen der Forscher zu wahren. Der Aufbau und Ausbau von Open Access-Zeitschriften und -Repositorien sollte zunächst weiter mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, so dass Open Access-Veröffentlichungen für Forscher attraktiv werden.

[...]

Der Beschluss des EU-Parlaments zur Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und der zugehörigen Patentgerichtsbarkeit stellt eine Verbesserung gegenüber dem bislang geltenden Europäischen Bündelpatent dar. Vor allem KMU dürften von den neuen Regelungen pro¿tieren. Die Expertenkommission erachtet es jedoch als unabdingbar, weiter an der Vereinheitlichung des EU-Patentsystems zu arbeiten. Mittelfristig ist für alle EU-Mitgliedsstaaten das Bündelpatent vollständig durch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zu ersetzen.

Die Gebühren sollten so attraktiv gestaltet werden, dass das neue System gegenüber dem System der Bündelpatente bevorzugt wird. Gleichzeitig sollten sie die Anreize zur vermehrten Anmeldung von Patenten mit niedriger Qualität wirkungsvoll begrenzen. Die Aufrechterhaltung bestehender hoher Standards bei voraussichtlich steigender Zahl von Anmeldungen macht eine entsprechende Ausstattung und administrative Unterstützung des Europäischen Patentamts notwendig. Bei der Auswahl und Weiterqualifikation der Richter und bei der laufenden Unterstützung der einzurichtenden Gerichte der Zentralkammer sind höchste Standards anzusetzen. Zudem müssen die Kompetenz und die bisherigen Vorzüge des deutschen Systems in das neue System eingebracht werden

Das Resumé der Expertenkommission zum EU-Patent mit einheitlicher Wirkung klingt insgesamt eher verhalten:

Letztlich ist von dem neuen System keineswegs ein Durchbruch zu erwarten. Vielmehr muss weiterhin an der Vereinheitlichung des EU-Patentsystems gearbeitet werden. Deshalb empfiehlt die Expertenkommission, mittelfristig für die Territorien aller EU-Mitgliedsstaaten das Bündelpatent vollständig durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zu ersetzen. Von der Akzeptanz des neuen Patents wird abhängen, ob der rein nationale Patentschutz im neuen System langfristig eine maßgebliche Rolle spielen kann.

Siehe auch die Reihe von Artikeln zum neuen EU Patentsystem im englischsprachigen ksnh::law Blog.

 

3D-Scanner

In meiner kleinen zuvor angekündigten Reihe über rechtliche Aspekte des 3D Printing komme ich heute auf die Frage zu sprechen, ob die Hersteller von Gerätschaften es hinnehmen müssen, wenn Ersatztreile davon – vom Brillengestell über Smartphone-Gehäuseteile bis hin zu Rastenmähermotor-Abdeckungen – gescannt und die daraus resultierenden 3D-Datenmodelle über das Internet frei verteilt werden.

Falls die Vorhersage von Auguren, dass 3D-Printer in überschaubarer Zukunft auch in zahlreichen Privathaushalten anzutreffen sein werden, sich bewahrheitet, stellt sich die Frage, woher die Betreiber dieser Geräte dann die 3D-Datenmodelle beziehen werden, um das Equipment auch praktisch nutzen zu können. Man wird wohl damit rechnen können, dass diese Modelle nur zu einem kleineren Teil von den Druckerbetreibern selber erstellt werden. Es wird sicher für die Betreiber darüber hinaus interessant sein, Gegenstände nach Datenmodellen herzustellen, die man von Dritten bezogen hat. Ferner gehört nicht sehr viel Phantasie dazu, sich auszumalen, dass es bald auch internetbasierte Tausch-Sites geben wird, auf die man selbstgescannte 3D-Datenmodelle hochladen kann und über die solche 3D-Datenmodelle auch wiederum öffentlich zum Herunterladen angeboten werden.

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Senator Patrick Leahy (Dem/VT) und Kongressabgeordneter Lamar Smith (Rep/TX)

In unserer dreiteiligen Artikelserie zum ‘America Invents Act’ (AIA) haben wir bisher in Teil 1 die Änderungen zum 16. September 2011 und in Teil 2 die Änderungen zum 16. September 2012 beleuchtet. Das letzte Paket der Ändeungen im US Patentrecht tritt zum 16. März 2013 in Kraft und ist Gegenstand des vorliegenden dritten Teils der Serie.

Zunächst wollen wir aber noch einmal die wesentlichen Ziele der Patentrechtreform zusammenfassen, so wie sie sich der US-Gesetzgeber erhofft:

  • Reduzierung des Rückstaus an derzeit etwas 680.000 ungeprüften Patentanmeldungen im USPTO;
  • Kostengünstigere und effizientere Möglichkeiten, die Rechtsbeständigkeit von erteilten Patenten in Frage zu stellen;
  • Erhöhung der Patentqualität, das Stichwort “Raising the Bar” ist auch hierzulande bekannt; und
  • Vereinfachte Zweitanmeldungen im Ausland für US-Erstanmelder durch Harmonisierung des US-Patentrechts mit weltweiten Standards.

Die bisher getroffenen Maßnahmen, von denen man sich diese Erfolge erhofft, haben wir bereits weitgehend in Teil 1 und Teil 2 dieser Serie vorgestellt. Das dritte und letzte Paket, das am 16. März 2013 in Kraft treten wird, wird im Hinblick auf die Patentprüfung die gravierendsten Umstellungen zur Folge haben, allen voran die Umstellung vom first-to-invent Prinzip auf das first-to-file Prinzip, die neu ausgestaltete Neuheitsschonfrist und Änderungen beim relevanten Stand der Technik.

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ORDbot Quantum 3D Printer

In einem kürzlich von Yvonne Ortmann geführten und auf t3n.de veröffentlichen Interview äußert Sascha Pallenberg:

Welche Web- und Startup Trends zeichnen sich aus deiner Sicht gerade ab?

Hardware, Maker, Robotic! Mit Software-Startups hingegen entdecken wir, bis auf einige Ausnahmen, nicht wirklich spannende Projekte und Ideen. Das Momentum wird zur Zeit in der Hardware-Szene aufgebaut von Leuten aus dem 3D Printing-Umfeld. Das Thema hängt auch an günstigen Hardware-Plattformen wie Raspberry Pi oder Cobyboard.

Mit günstigen 3D-Druckern ist Prototyping für junge Hardware-Startups in einem Ausmaß möglich, das vor zwei Jahren noch unvorstellbar war. Ein Blick auf Kickstarter zeigt, dass es aktuell die Hardware-Projekte sind, die Rekord-Crowdfundings abgreifen. Das wird in den nächsten Monaten und Jahren noch stark zunehmen. Ein erstes Indiz ist das Aufkommen von mehr und mehr Hardware-Inkubatoren.

Pallenberg ist also offenbar aufgrund seiner Beobachtungen der Startup-Szene zu dem Schluß gelangt, dass schon jetzt die an Firmengründungen ablesbare Speerspitze der technischen Entwicklung nicht mehr im Softwarebereich liegt, sondern durch Unternehmen verkörpert wird, die sich mit neuartigen Fertigungsverfahren befassen, die gemeinhin als “3D Printing” bezeichnet werden. Diese Einschätzung scheint auch mit der Tendenzaussage der im vorvergangenen Jahr im Londoner Albert & Victoria Museum veranstalteten Ausstellung ‘Industrial Revolution 2.0: How the Material World Will Newly Materialize‘ zu korrelieren.

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Im Museum des US-Patentamts

In Teil 1 unserer dreiteiligen Serie zum America Invents Act (H.R.1249, vgl. AIA Infoseite) haben wir die Gesetzesänderungen beleuchtet, die bereits am 16. September 2011 in Kraft traten, nämlich

  1. Beschleunigte Prüfung (‘prioritized examination‘),
  2. Patentierungsausschluss von Strategien zur Steuervermeidung (‘tax strategies‘),
  3. Ausschluss von Patenten auf menschliche Organismen (‘human organisms‘),
  4. Patentberühmung (‘false marking’, ’virtual marking‘),
  5. Vorbenutzungsrechte (‘prior user rights‘) als Verteidigung gegen Verletzungsklagen,
  6. Best-Mode-Verteidigung gegen Verletzungsklagen,
  7. Abschaffung der ‘Inter-Partes-Reexamination’,
  8. Gebührenänderungen und ‘micro entities’, und
  9. Einschränkung von Mehrfach-Klagen.

Mit dem vorliegenden Teil 2 wollen wir uns nun denjenigen Änderungen zuwenden, die am 16. September 2012 in Kraft getreten sind. Im dritten Teil werden dann abschließend die Änderungen zum 16. März 2013 vorgestellt.

Die am 16. September 2012 in Kraft getretenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die neuen Amtsverfahren, mit denen erteilte Patente angegriffen werden können, die zu Unrecht erteilt wurden, sowie einige weitere verfahrensrechtliche Änderungen.

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Präsident Obama unterzeichnet den 'America Invents Act' am 16. Sept. 2011

Präsident Obama unterzeichnet den America Invents Act.

Am 8. September 2011 wurde nach jahrelanger, kontroverser Diskussion im US Senat mit großer Mehrheit eine tiefgreifende US Patentrechtsreform verabschiedet – der sogenannte “Leahy-Smith America Invents Act” (H.R.1249, pdf, 0,4 MB) – und am 16 September 2011 von Präsident Barack Obama in einer High School in Alexandria (VA) unterzeichnet.

Die Regelungen des America Invents Act (AIA) sind in drei Pakete aufgeteilt, die jeweils 10 Tage nach der Unterzeichnung, nach weiteren 12 Monaten und nach weiteren 18 Monaten in Kraft traten bzw. treten werden. So wurde am 16. September 2011 zunächst eine Vielzahl von leicht umsetzbaren Änderungen wirksam, während am 16. September 2012 unter anderem die neuen Einspruchsverfahren “Post-Grant-Review” und “Inter-Partes-Review” eröffnet wurden. Am 16. März 2013 wird dann schließlich die tiefgreifende Umstellung des US Patentsystems auf das first-to-file Prinzip erfolgen, das traditionell in Europa angewandt wird.

Der AIA ist die weitreichendste Modernisierung des US Patentrechts seit 1952. Mit dieser Reform will  der US Gesetzgeber einerseits einen Beitrag zur internationalen Harmonisierung des Patentrechts leisten und andererseits das US Patentamt (USPTO) in die Lage versetzen, sich selbst zu finanzieren – letzteres nicht unbedingt zum finanziellen Vorteil von Patentanmeldern und -inhabern. Mit den neuen Möglichkeiten, bestehende Patente nach der Erteilung umfassend anzugreifen, und dem erweiterten Stand-der-Technik-Begriff trägt der AIA zudem der vielfachen Kritik am US Patentsystem Rechnung, dass zu Unrecht erteilte Patente nur noch schwer aus der Welt zu schaffen sind.

Auf der AIA Informationsseite des USPTO finden sich vielfältige Information zu der Reform, zum Beispiel:

In einer Serie aus drei Beiträgen wollen wir uns hier mit dieser Reform aus Sicht europäischer Patentanmelder/-inhaber beschäftigen. Den Anfang macht der vorliegende Beitrag (Teil 1) über die bereits am 16. September 2011 in Kraft getretenen Änderungen. Die beiden Folgebeiträge werden dann die am 16. September 2012 in Kraft getretenen (Teil 2) und die am 16. März 2013 in Kraft tretenden Änderungen (Teil 3) beleuchten.

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Zirkus Krone in München

Vor dem wichtigen EU Gipfel (Europäischer Rat) am 28. und 29. Juni 2012 in Brüssel mehren sich die Hinweise, dass die Frage des Sitzes des künftigen EU Patentgerichts entschieden sein könnte (vgl. auch hier und hier). So berichtete das Handelsblatt unter Berufung auf die üblichen ‘gut unterrichtete Kreise’ berichtete:

Das Europäische Patentgericht soll nach dem Vorschlag von EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy in Paris angesiedelt werden – München und London bekämen jedoch Außenstellen. Der Kompromiss werde voraussichtlich am Donnerstagabend auf dem EU-Gipfel besiegelt, hieß es am Mittwoch aus gut unterrichteten Kreisen.

In den letzten Tagen vor dem heute beginnenden EU Gipfel hatte sich bereits abgezeichnent, dass EU Ratspräsident Herman Van Rompuy den Kompromisskandidat Paris grundsätzlich als Hauptsitz favourisiert [1, 2, 3], während es zur Aufgabenverteilung zwischen dem Hauptsitz in Paris und den beiden Außenstellen unterschiedliche Aussagen gibt.

So wird einerseits spekuliert, dass bei den Außenstellen lediglich ‘administrative Aufgaben’ angesiedelt sein sollen – was immer damit gemeint ist -,

[...] we also propose to create specialised clusters in two sections of the UPC, one in London, the other in Munich, which will continue to deal with administrative matters.

und andererseits wird von eine Technologie-abhängigen Aufteilung der Streitfälle gesprochen, zum Beispiel in der Weise, dass biotechnologische und pharmazeutische Fälle in London und Fälle aus dem Automobilbereich und dem Maschinenbau in München verhandelt werden könnten. In jedem Falle scheint aber das Büro des Gerichtspräsidenten und die Registratur des Gerichts in Paris vorgesehen zu sein.

Lange Zeit blockierten sich die im Patentbereich etablierten und von der jeweiligen Regierung vehement unterstützten Städte München und London als einzige Bewerber um den Gerichtssitz gegenseitig, so dass die Polnische Ratspräsidentschaft im Dezember 2011 Paris als Kompromisskandidat erstmals ins Spiel brachte.

Die Vorbehalte gegenüber München als Standort des EU-Patentgerichts betrafen einerseit die Sorge, dass ein deutscher Sitz das hierzulande praktizierte und vor allem in England abgelehnte Trennungsprinzip (Verletzung und Nichtigkeit als getrennten Verfahren vor Zivil- und Patentgericht) europaweit etablieren würde, sowie die Tatsache,  dass München bereits Sitz das Europäischen Patentamts (EPA) als zukünftiger EU-Erteilungsbehörde ist. London hingegen traf aufgrund seiner in der EU politisch weitgehend isolierten Position und der von kontinentaleuropäischen Vorstellungen häuft abweichenden Britischen Verletzungspraxis auf wenig Gegenliebe. So erschien das im Europäischen Kontext in Patentfragen noch weitgehend ‘unbeleckte’ Paris als idealer Kompromiskandidat, wobei es auch eine Rolle gespielt haben mag, dass mit EU Wettbewerbskommissar Michel Barnier und EPA-Präsident Benoît Battistelli zwei der entscheidenden Player in diesem Spiel aus Frankreich stammen.

Allerdings ist auf dem für heute und morgen angesetzten EU Gipfel, der sich hauptsächlich mit der Euro-Schuldenkrise und den dagegen zu ergreifenden Maßnahmen beschäftigen wird, immernoch alles möglich. Besonders vor dem Hintergrung der neuerlichen Kontroverse zwischen der EU Führung unter Ratspräsident Van Rompuy und Bundeskanzlerin Angela Merkel (“so lange ich lebe“) um den sogenannten Euro-Masterplan (pdf) und die darin vorgesehene Vergemeinschaftlichung nationalstaatlicher Schulden (Stichwort “Schuldenunion“) besteht ein erheblichen Verhandlungsbedarf, in dessen Rahmen auch die derzeit im Raum stehende ‘Wanderzirkus’-Lösung für das EU-Patentgericht als Verhandlungsmasse dienen und noch einmal aufgeschnürt werden könnte. Es wäre nicht das erste Mal in der EU-Geschichte, dass ein dramtischer Gipfel große Überraschungen gebiehrt und alle eingangs vorgelegten Papiere und Vorschläge Makulatur werden ließe.

(Photo 2011 von twicepix via Flickr unter einer CC Lizenz)


Wie die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger vorhin via Twitter mitteilte, hat das Kabinett heute unter anderem einen Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes verabschiedet.

Laut dem Gesetzentwurf soll das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor allem in Patentsachen in Punkten verändert werden, die für die Anmelder und das Amt wichtig sind. Anpassungen werden zudem im Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz und im Gesetz über internationale Patentübereinkommen vorgenommen. Wichtige Highlights des Gesetzesentwurfes sind insbesondere:

  • Im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA werden die Regelungen über das Zusatzpatent aufgehoben. Dieses Rechtsinstitut wird in der Praxis kaum genutzt, es verursacht aber einen sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand beim DPMA.
  • Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages werden in einem eigenen Paragraphen geregelt.
  • Die Übersetzung der Anmeldeunterlagen ist nicht mehr Voraussetzung für die Bestimmung des Anmeldetages.
  • Die Übersetzung englisch- und französischsprachiger Anmeldungsunterlagen ist zukünftig erst bis zum Ablauf des zwölften Monats beim DPMA einzureichen, so dass der Anmelder mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er die derzeit hohen Kosten einer Übersetzung der Anmeldeunterlagen für die Weiterverfolgung des nationalen Anmeldeverfahrens aufbringen will.
  • Die Erteilung eines Patents ist ohne Benennung des Erfinders nicht mehr möglich; hierdurch wird das Persönlichkeitsrecht des Erfinders gestärkt.
  • Die gesetzliche Regelung der Recherche wird inhaltlich neu gefasst. Der Inhalt des Rechercheberichts des DPMA erweitert sich. Der Bericht enthält zukünftig auch Ausführungen über die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung. Gleichzeitig kann das DPMA, um sich vor ausuferndem Arbeitsaufwand zu schützen, bereits im Rechercheverfahren den Mangel der Uneinheitlichkeit der angemeldeten Erfindung feststellen und den Inhalt des Rechercheberichts auf eine einheitliche Erfindung begrenzen.
  • Anhörungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens sind bei Stellung eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten verpflichtend durchzuführen. Damit wird das Erteilungsverfahren für alle Beteiligten noch transparenter.
  • Die Einspruchsfrist wird von derzeit drei Monaten auf neun Monate verlängert.
  • Gleichzeitig soll das Einspruchsverfahren an Transparenz gewinnen, indem die Öffentlichkeit für Verhandlungen im Einspruchsverfahren grundsätzlich zugelassen wird.
  • Das Akteneinsichtsrecht wird um eine Regelung ergänzt, die die datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die elektronische Akteneinsicht über das Internet klarstellt. Diese gesetzgeberische Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte beim DPMA. Zukünftig soll es für die Beteiligten und Dritte möglich sein, die Akten von über 18 Monate zurückliegenden Patentanmeldungen und erteilten Patenten auch durch Zugriff über das Internet einzusehen. Die Zulässigkeit der Verwertung von zu veröffentlichenden und bereits veröffentlichten Daten durch das DPMA durch Übermittlung an Dritte, die diese Angaben zu Patentinformationszwecken weiter nutzen und übermitteln, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt.
  • In Bezug auf das europäische Patentrecht wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Datentransfer zwischen DPMA und EPA geschaffen. Eine weitere Neuregelung betrifft die Nachzahlung von Jahresgebühren in dem Fall, dass die Große Beschwerdekammer eine Entscheidung der Beschwerdekammer nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (im Folgenden: EPÜ) aufhebt.
  • Die Vornahme einer internationalen Anmeldung gemäß  den Regelungen des Patentzusammenarbeitsvertrages (im Folgenden: PCT) ist in der Praxis ein für die Anmelder attraktives Verfahren. Die beim Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA entstehenden Gebührentatbestände führten gelegentlich zu Unklarheiten. Die bisherige Handhabungsweise des DPMA soll nun gesetzlich abgebildet werden; dies soll zur Rechtsklarheit beitragen. Damit verbunden ist auch eine Änderung im Gesetz über internationale Patent– 18 - übereinkommen. Die inhaltliche Erweiterung des Rechercheberichts führt zu einer geringfügigen Gebührenerhöhung.

Zum Inkrafttreten bedarf dieser Gesetzesentwurf natürlich noch der üblichen parlamentarischen Beschlußfassung.

 

Im deutschsprachigen Raum hat es sich eingebürgert, den Ausdruck Gewerblicher Rechtsschutz als Sammelbezeichnung für verschiedene Rechtsnormen zu gebrauchen, deren gemeinsamer Nenner darin besteht, bestimme Aspekte der  kommerziellen Nutzung unternehmerischer oder gewerblich verwertbarer Güter und Leistungen immaterieller Natur zu regeln. Üblicherweise rechnet man dazu

  • das Patentgesetz (PatG)
  • das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • das Markengesetz (MarkenG)
  • das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
  • das Sortenschutzgesetz (SortenSchG)
  • das Gesetz gegen der unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • bestimmte Teile des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

Kern dieser Gesetze, abzüglich des UWG und oft auch des Markengesetzes, aber zuzüglich der beim Gewerblichen Rechtsschutz üblicherweise ausgeblendeten Teile des Urheberrechtsgesetzes, sind bestimmte abstrakte Rechtspositionen, die vielfach als Geistiges Eigentum bezeichnet werden. Im englischsprachigen Raum heißen diese dann Intellectual Property.

Nun gibt es spätestens seit dem Beginn dieses Jahrhunderts, vorwiegend aus der Bewegung gegen eine Patentierung computer-implementierter Erfindungen aka Softwarepatente heraus, eine lauter werdende Kritik gegen die Verwendung dieses Fachbegriffes. So wird etwa Richard Stallman nicht müde, bei jeder sich bietenden Gelegenheit und auf jeden Fall bei jedem seiner öffentlichen Vortragsauftritte darauf hinzweisen, dass dieser Begriff seiner Ansicht nach eine verführerische Illusion darstellt:

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